Notwehr im deutschen Recht: Wann Selbstverteidigung erlaubt ist und wo Grenzen liegen
Wer angegriffen wird, darf sich wehren - doch welche Mittel sind dafür tatsächlich erlaubt? In einer akuten Notlage bleibt kaum Zeit, verschiedene Optionen abzuwägen. Ein ausgeruhter Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen lohnt sich daher, um im Ernstfall angemessen handeln zu können.
Was ist Notwehr überhaupt?
Notwehr ist im deutschen Recht die gesetzlich erlaubte Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, um diesen von sich oder anderen abzuwenden. Wer sich selbst oder andere im Rahmen der Notwehr verteidigt, kann für diese Tat nicht juristisch belangt werden - selbst dann nicht, wenn das eigene Handeln normalerweise strafbar wäre.
Allerdings ist nicht jede Selbstverteidigungshandlung automatisch von der Notwehr gedeckt. Damit die Notwehrhandlung tatsächlich straffrei bleibt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Handlung muss nicht nur erforderlich und geboten sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren, sondern auch verhältnismäßig.
In welchen Situationen darf Notwehr angewandt werden?
Die Anwendung von Notwehr erfordert einen tatsächlichen rechtswidrigen Angriff auf ein sogenanntes Rechtsgut - also etwa auf das Leben, den Leib, das Eigentum oder die Freiheit eines anderen oder von sich selbst. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Diebstahl, einen Raub, eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung handeln.
Ein rechtswidriger Angriff liegt dann nicht vor, wenn der Angreifer selbst nur in Notwehr handelt. Ferner muss der Angriff entweder unmittelbar bevorstehen oder noch andauern. Ist eine Situation bereits entschärft, kann man sich mit einem möglicherweise verspäteten eigenen rechtswidrigen Verhalten nicht mehr auf Notwehr berufen.
Wie weit darf man gehen - und wann werden Grenzen überschritten?
Eine taugliche Notwehrhandlung ist jene, die dazu geeignet ist, einen Angriff sofort und endgültig zu beenden. Dabei muss die Verteidigungshandlung aber das mildeste und zugleich wirksamste zur Verfügung stehende Mittel sein. Wer einen Angriff also zum Beispiel allein dadurch verhindern kann, einem Täter lediglich ein Bein zu stellen, darf diesen nicht sofort schwer verletzen.
Weil das in einer akuten Bedrohungslage oft gar nicht in der gebotenen Eile abzuwägen ist, kann man sich an einen einfachen Grundsatz halten: Die Notwehr darf nicht in einem krassen Missverhältnis zum angegriffenen Rechtsgut stehen. Es dürfe also nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden, zum Beispiel bei Eigentumsdelikten bis zu einem Wert von 200 Euro oder anderen Bagatellfällen.
Beim Einsatz von Schusswaffen sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Notwehr besonders hoch. Hier muss der in Notwehr Handelnde zunächst einen Warnschuss abgeben und darf erst, wenn auch das nicht wirksam ist, einen verletzenden Schuss - etwa ins Knie - abfeuern. Nur als allerletzter Ausweg darf ein tödlicher Schuss abgegeben werden.
Das Notwehrrecht kann zudem bei Angriffen im engeren persönlichen Umfeld - etwa unter Ehegatten oder Geschwistern - eingeschränkt sein. Oder auch dann, wenn der Verteidigende den Angriff - und damit die Ausübung des Notwehrrechts - bewusst provoziert hat.
Was passiert bei einer Grenzüberschreitung?
Überschreitet man die Grenzen der Notwehr, ist von einem sogenannten Notwehrexzess die Rede. Dieser bleibt nur dann straffrei, wenn die Handlung aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken überzogen war. So sieht es das Gesetz vor.
Wer hingegen aus Wut, Zorn, Kampfeseifer oder Hass Grenzen überschreitet, wird sich für seine Taten vor Gericht verantworten müssen. Lässt sich etwa eine gefährliche Körperverletzung nachweisen, die in Art und Ausübung nicht angemessen war, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
In Fällen der Einschränkung des Notwehrrechts müssen Betroffene deutlich defensiver vorgehen und zunächst sämtliche Flucht- und Ausweichmöglichkeiten ausschöpfen sowie Schutzwehrmaßnahmen bis zu einer gewissen Zumutbarkeitsgrenze vorziehen. Erst wenn diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, dürfen sie zur aktiven und offensiven Abwehr des Angriffs übergehen - der sogenannten Trutzwehr.



