Shrinkflation: Wenn weniger Inhalt den gleichen Preis kostet
Auf den ersten Blick sehen Chips-Tüte, Waschmittel oder Schokolade aus wie immer – manchmal sogar nach XXL. Doch nach dem Öffnen zeigt sich: viel Luft, viel überflüssige Verpackung, wenig Inhalt. Statt besonders viel fürs Geld bekommt man weniger als erwartet. Dieses Phänomen aus dem Supermarkt nennt sich Shrinkflation oder Schrumpflation. Hersteller reduzieren die Füllmenge eines Produkts, der Preis bleibt jedoch gleich – eine versteckte Preiserhöhung also über die Füllmenge. Sind die Produkte zudem bewusst üppig verpackt, lässt man sich beim schnellen Griff ins Regal leicht in die Irre führen. Die Verbraucherzentralen erklären, was Sie beim Einkauf wissen sollten, um solche Fehlgriffe zu vermeiden.
Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten
Eindeutige Regeln, was Verpackung darf oder nicht, gibt es in Deutschland nicht. Ein Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Eine Täuschung liegt jedoch nicht vor, wenn Verbraucher mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang rechnen können – etwa wenn der Inhalt von außen gut tastbar ist, die Verpackung durchsichtig ist oder ein Sichtfenster hat.
Grundpreisangaben sind oft verpflichtend
Händler müssen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben, wenn sie Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Der Grundpreis muss klar erkennbar und gut lesbar sein, oft direkt neben oder unter dem Kaufpreis. Die Einheit ist 1 Kilogramm oder 1 Liter. Wichtig: Für Produkte nach Stückzahl – etwa Feuchttücher oder Toilettenpapier – ist kein Grundpreis vorgeschrieben. Zudem fehlt der Grundpreis in der Praxis oft, ist fehlerhaft oder unleserlich klein angebracht.
Auf Mengenänderungen achten
Es lohnt sich, bei regelmäßig gekauften Produkten bewusst auf die Mengenangabe zu achten. So fällt schneller auf, wenn der Inhalt trotz Standardverpackung bei gleichbleibendem Preis reduziert wird – etwa wenn Schokoladentafeln statt 100 Gramm nur noch 90 Gramm wiegen.
„Neu“ beworbene Produkte kritisch prüfen
Hinweise auf „neue Rezepturen“ oder „verbesserte“ Qualität sollten skeptisch stimmen. Laut Verbraucherzentralen versuchen Hersteller damit oft, Preiserhöhungen zu verschleiern.
Mogelpackungen melden
Ein Gesetzesverstoß liegt vor, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Design die Füllmenge ohne Hinweis reduziert wurde – jeder Einzelfall muss gerichtlich geprüft werden. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich an das Eichamt oder die Verbraucherzentralen wenden. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt eine Liste mit Mogelpackungen und ruft dazu auf, entsprechende Produkte zu melden.



