Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Auftritte von Björn Höcke trotz neuer Gemeindeordnung
Gericht erlaubt Höcke-Auftritte in Bayern trotz Gemeindeordnung

Bayerisches Gericht erlaubt Auftritte von Rechtsextremisten Höcke

In einem bedeutenden Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München entschieden, dass zwei geplante Auftritte von Thüringens AfD-Chef Björn Höcke am kommenden Wochenende stattfinden dürfen. Diese Entscheidung fällt trotz einer erst kürzlich in Kraft getretenen Neuregelung der bayerischen Gemeindeordnung, die Kommunen eigentlich mehr Handlungsspielraum geben sollte.

Kommunen scheitern mit Verbotswünschen

Die Gemeinde Seybothenreuth im Landkreis Bayreuth sowie die Stadt Lindenberg im Allgäu hatten versucht, Höcke die Reden bei AfD-Wahlkampfveranstaltungen in ihren öffentlichen Räumlichkeiten zu untersagen. Beide Kommunen beriefen sich dabei auf die neue Vorschrift, die es erlaubt, die Nutzung von öffentlichen Hallen zu verweigern, wenn bei einer Veranstaltung Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder antisemitische Tendenzen zeigen.

Die VGH-Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar. Interessanterweise hatten zuvor bereits zwei Verwaltungsgerichte in Eilentscheidungen unterschiedlich geurteilt: Während die Richter in Bayreuth das Redeverbot bestätigten, lehnten ihre Kollegen in Augsburg, die für Lindenberg zuständig waren, ein solches Verbot ab.

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Hintergrund: Höckes rechtliche Vergangenheit

Der Streit um Höckes Auftritte ist nicht ohne Grund entbrannt. Der AfD-Politiker wurde bereits zweimal rechtskräftig wegen der Verwendung der NS-Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt. Bei dieser Losung handelt es sich um den Wahlspruch der Sturmabteilung (SA) der nationalsozialistischen NSDAP, deren Verwendung in Deutschland strikt verboten ist.

Höcke bekleidet nicht nur das Amt des AfD-Landeschefs in Thüringen, sondern führt auch die AfD-Landtagsfraktion im dortigen Landesparlament an. Der Thüringer Landesverband der AfD wird vom Landesverfassungsschutz als erwiesen rechtsextrem eingestuft, was die Bedenken der Kommunen zusätzlich unterstreicht.

Richter sehen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind jedoch selbst mit Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Inhalte zu erwarten, die gegen die neue Gemeindeordnung verstoßen würden. Die Kommunen hätten in ihren Verfahren nicht ausreichend dargelegt, warum genau bei diesen spezifischen Veranstaltungen mit solchen Inhalten zu rechnen sei.

Die Richter betonten in ihrer Entscheidung nachdrücklich, dass die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit nicht ohne triftige und konkret belegbare Gründe eingeschränkt werden dürfe. Diese grundrechtliche Garantie wiege in diesem Fall schwerer als die allgemeinen Befürchtungen der Gemeinden.

Politisches Umfeld: Wahlen stehen bevor

Die Entscheidung fällt in eine politisch sensible Zeit. In Bayern finden in etwas mehr als drei Wochen Kommunalwahlen statt. Am 8. März werden dort Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister und Landräte gewählt. Zeitgleich findet im benachbarten Baden-Württemberg eine wichtige Landtagswahl statt, was die politische Aufmerksamkeit für derartige Veranstaltungen zusätzlich erhöht.

Die AfD versucht in diesem Wahlkampfumfeld natürlich, möglichst viele Wähler zu erreichen, während Gegner der Partei bemüht sind, deren Auftritte insbesondere von umstrittenen Figuren wie Höcke zu verhindern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil nun klare rechtliche Grenzen aufgezeigt, innerhalb derer sich solche Auseinandersetzungen bewegen müssen.

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