An gesetzlichen Feiertagen wird in den meisten Branchen nicht gearbeitet. Doch was gilt für Minijobber? Viele Arbeitgeber versuchen, Minijobber an Feiertagen auf andere Tage zu verschieben – doch ist das erlaubt? Die Minijob-Zentrale gibt klare Antworten.
Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Feiertagen
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer – und damit auch Minijobber – an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Es gibt jedoch Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise Verkehrsbetriebe, Medienunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie die Gastronomie. In diesen Branchen ist die Arbeit an Feiertagen erlaubt.
Bezahlung bei Feiertagen
Haben Minijobber fest vereinbarte Arbeitstage und fällt ein Feiertag auf einen dieser Tage, erhalten sie nicht nur frei, sondern auch die volle Bezahlung. Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit nicht einfach auf einen anderen Tag verschieben. „Ein Vor- oder Nacharbeiten ist nicht nötig“, betont die Minijob-Zentrale.
Einsatz an Feiertagen in Ausnahmebranchen
In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschlag zahlen, der oft steuer- und beitragsfrei ist. Wichtig: In jedem Fall muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.
Praktische Tipps für Minijobber
Minijobber sollten ihre Arbeitsverträge prüfen und bei Unklarheiten die Minijob-Zentrale kontaktieren. Bei Fragen zu Feiertagen hilft auch der Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft. Grundsätzlich gilt: Feiertage sind arbeitsfrei – und wenn gearbeitet wird, gibt es Ausgleich.



