Immer mehr Supermärkte bewirtschaften ihre Parkplätze. Das bedeutet, dass das kostenlose Parken an bestimmte Regeln gebunden ist. Wer diese Regeln nicht beachtet, riskiert ein teures Knöllchen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (VZ-RLP) klärt auf, was erlaubt ist und worauf Kunden achten sollten.
Grundsätzlich zulässig, aber mit Auflagen
Die Parkraumbewirtschaftung auf privaten Supermarktparkplätzen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die Betreiber bestimmte Vorgaben einhalten. Die Regeln müssen für die Kunden gut sichtbar, verständlich und bereits bei der Einfahrt erkennbar sein. Extrem kleingedruckte oder verklausulierte Textwüsten sind rechtlich nicht zulässig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen klar sein
Die AGB müssen so formuliert sein, dass keine Zweifel über die Rechte und Pflichten der Kunden bestehen. Ein Beispiel: Die Regelung, dass nur geparkt werden darf, wenn der Fahrzeugführer selbst einkauft, ist unzulässig. Denn auch ein Beifahrer kann die Einkäufe erledigen. Die Verbraucherschützer bezeichnen eine solche Regelung als „lebensfern und damit rechtlich unwirksam“.
Vertragsstrafe muss konkret benannt werden
Es muss eindeutig erkennbar sein, dass und in welcher konkreten Höhe eine Vertragsstrafe droht, wenn die Regeln nicht eingehalten werden. Fehlt diese Angabe oder ist sie unklar, kann die Strafe angefochten werden.
Tipps für Kunden: Hinschauen und dokumentieren
Die Verbraucherschützer raten, bei der Auffahrt auf private Parkplätze stets auf die Beschilderung zu achten. Sind die Schilder nicht gut sichtbar, etwa durch Bäume verdeckt, oder ist die Schrift unangemessen klein, sollten Kunden ein Foto zur Sicherheit machen. Kommt es später zu einer Forderung des Betreibers, sollten Verbraucher prüfen, ob die Bedingungen erkennbar waren, und gegebenenfalls widersprechen.
Fallbeispiel aus der Praxis
In einem konkreten Fall waren die Hinweise auf einem Parkplatz so platziert und formuliert, dass sie bei der Einfahrt nicht eindeutig erkennbar waren. Zudem betrug die Schriftgröße der AGB nur vier Millimeter. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale lenkte der Betreiber ein: Die beanstandeten Klauseln werden nicht mehr verwendet, und die mangelhaften Schilder wurden abgebaut.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Unsicherheiten immer die Beschilderung zu fotografieren und im Streitfall rechtlichen Rat einzuholen. So können Kunden unnötige Kosten vermeiden.



