Lufthansa-Pilotenstreik legt Luftverkehr lahm: Das müssen betroffene Reisende wissen
Die Vereinigung Cockpit, die Gewerkschaft der Lufthansa-Piloten, hat für Donnerstag und Freitag, den 12. und 13. März 2026, einen umfassenden Streik angekündigt. Dieser Arbeitskampf wird voraussichtlich den Flugbetrieb der größten deutschen Airline an zwei Tagen erheblich beeinträchtigen. Besonders betroffen sind Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen starten.
Ausnahmen und Notfallpläne der Airline
Laut Gewerkschaftsangaben sind lediglich Flüge der Lufthansa und Lufthansa Cityline in den Nahen Osten von dem Streikaufruf ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aufgrund der aktuellen politischen Lage in der Region, sodass beispielsweise Verbindungen nach Oman oder Ägypten planmäßig stattfinden sollen. Die Lufthansa selbst betont, intensiv an Alternativlösungen zu arbeiten. So sollen möglichst viele Flüge durch andere Airlines der Lufthansa Group, zu der unter anderem Swiss und Eurowings gehören, sowie durch Partner-Airlines durchgeführt werden.
Wichtiger Hinweis für Passagiere: Die Airline kündigt an, betroffene Reisende per E-Mail über Flugstreichungen oder Umbuchungen zu informieren. Es ist jedoch dringend empfohlen, vor Antritt der Reise die hinterlegten Kontaktdaten zu überprüfen und den aktuellen Flugstatus auf der Website lufthansa.com abzufragen.
Ihre Rechte bei streikbedingten Flugausfällen und Verspätungen
Für Fluggäste, deren Reisepläne durch den Pilotenstreik durcheinandergebracht werden, gelten die EU-Fluggastrechte. Diese sehen bei Annullierungen und erheblichen Verspätungen klare Ansprüche vor. Ein organisierter Streik des eigenen Personals, wie er nun bei Lufthansa stattfindet, gilt nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als außergewöhnlicher Umstand. Die Airline kann sich daher nicht auf höhere Gewalt berufen und ist in der Verantwortung.
Mögliche Entschädigungszahlungen im Detail
Passagiere haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Entschädigung:
- Bei Flugausfällen oder großen Verspätungen: Kommt es zu einer streikbedingten Absage oder landet ein Ersatzflug mindestens eine Stunde früher als geplant, können Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro fällig werden. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz.
- Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden: Findet der gebuchte Flug zwar statt, die Ankunft verzögert sich aber um über drei Stunden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung.
Option der Ersatzbeförderung und Ticketrückerstattung
Die EU-Verordnung gewährt Reisenden ein Recht auf Ersatzbeförderung, sowohl bei ausgefallenen Flügen als auch bei absehbaren Verspätungen von mehr als fünf Stunden. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese schnellstmöglich zu organisieren, notfalls auch bei konkurrierenden Airlines. Bietet die Airline keine zeitnahe Alternative an, dürfen Passagiere selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. Die dabei entstandenen angemessenen Kosten können später von der Lufthansa zurückgefordert werden.
Für innerdeutsche Verbindungen kommt als Alternative auch die Deutsche Bahn in Frage. Die Lufthansa hat angekündigt, dass bei Streichung innerdeutscher Flüge ein Umtausch in ein Bahnticket möglich ist.
Wer auf die Reise verzichten möchte, kann bei Absagen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden auch den vollen Ticketpreis zurückfordern. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Erstattung innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss. Reisegutscheine sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Fluggäste zulässig.
Betreuungsleistungen am Flughafen
Falls Passagiere streikbedingt am Flughafen festsitzen, ist die Airline zu Betreuungsleistungen verpflichtet:
- Verpflegung: Abhängig von der Fluglänge muss die Lufthansa für Essen und Getränke aufkommen. Bei Flügen bis 1.500 Kilometer gilt dies bereits nach zwei Stunden Wartezeit, bis 3.500 Kilometer nach drei Stunden und bei längeren Strecken nach vier Stunden.
- Hotelübernachtung: Muss aufgrund des Streiks eine Nacht vor Ort verbracht werden, trägt die Airline die Kosten für ein Hotelzimmer.
Besonderer Hinweis für Pauschalreisende: Sind die betroffenen Flüge Teil einer Pauschalreise, sollten sich Urlauber primär an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser ist für notwendige Umplanungen zuständig. Die Ansprüche auf Entschädigungszahlungen gegenüber der Airline bleiben jedoch bestehen.



