BGH prüft Überwachung in privater Küche: Familienstreit um DSGVO
BGH prüft Familienstreit um Überwachung in privater Küche

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich mit einem Fall von Videoüberwachung in einer privaten Wohnküche. Eine Frau klagt gegen ihre Tochter und deren Ehemann, nachdem sie in der Küche des Paares ohne ihr Wissen von einer Überwachungskamera gefilmt worden war. Das höchste deutsche Zivilgericht soll nun klären, ob diese Überwachung gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder deutsches bürgerliches Recht verstößt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin wohnte gemeinsam mit den beklagten Eheleuten in deren Haus. Die Mutter bewohnte eine Wohnung im oberen Stockwerk, während Tochter und Schwiegersohn im unteren Bereich lebten. Die Mutter hatte das Recht, die unten gelegene Küche zu betreten. Allerdings wurde dieser Raum von den Beklagten mit einer Videokamera überwacht. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Mutter wegen mutmaßlichen Diebstahls übergab die Tochter die Aufnahmen an die Polizei. Die Mutter betrachtet dies als unzulässig und fordert unter anderem die Löschung der Daten sowie Schmerzensgeld.

Fragen zur Haushaltsausnahme der DSGVO

In der mündlichen Verhandlung am Donnerstag betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch, dass sich „eine ganze Reihe von nicht ganz einfachen Fragen“ stelle. Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Haushaltsausnahme in der DSGVO. Diese besagt, dass die europäischen Datenschutzregeln nicht für rein „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ gelten. Das Oberlandesgericht Celle hatte in der Vorinstanz entschieden, dass im vorliegenden Fall kein DSGVO-Verstoß vorliege, da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte. Der erste Zivilsenat des BGH äußerte daran jedoch Zweifel. So sei unklar, wie der „familiäre“ Bereich in der Haushaltsausnahme zu definieren sei, so Koch. Zudem müsse möglicherweise berücksichtigt werden, dass der Zweck der Überwachung offenbar die Erstattung einer Strafanzeige war.

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Mögliche Vorlage an den EuGH

Sollte der BGH zu dem Schluss kommen, dass die Auslegung der DSGVO nicht eindeutig ist, könnte er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anrufen. Eine solche Vorlage werde „ernsthaft in Betracht“ gezogen, erklärte Koch zum Ende der Verhandlung. Eine endgültige Entscheidung des BGH wird jedoch erst in einigen Monaten erwartet. Das Aktenzeichen lautet I ZR 289/25.

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