Kein Anspruch auf Details: Gericht lehnt Auskunft über Samenspende ab
Gericht: Kein Recht auf Details zu Samenspende

Eine durch eine Samenspende gezeugte Frau ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit ihrem Wunsch gescheitert, detaillierte Informationen über die Verwendung des Samens ihres biologischen Vaters zu erhalten. Das Gericht entschied, dass ihr Auskunftsbegehren nicht gerechtfertigt sei (Az: 17 U 60/24). Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Was forderte die Klägerin?

Die Frau verlangte vom damals behandelnden Arzt Auskunft darüber, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Halbgeschwister daraus entstanden sind und wie viele Geburten ursprünglich geplant waren. Da der Arzt diese Informationen nicht preisgab, zog sie vor Gericht – jedoch ohne Erfolg.

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits erfüllt

Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung besteht. Im vorliegenden Fall sei dieses Recht jedoch bereits erfüllt, da die Frau die Identität ihres biologischen Vaters kenne. Ob darüber hinausgehende Informationen verlangt werden könnten, sei eine Frage des Einzelfalls.

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Das Gericht sah hier kein ausreichendes Interesse. Die gewünschten Zahlen seien ungeeignet, um Halbgeschwister zu identifizieren oder Kontakt aufzunehmen. Dafür wären Namen erforderlich, die die Frau nicht verlangt habe und wohl auch nicht beanspruchen könnte.

Sind die Angaben für die persönliche Entwicklung entscheidend?

Das Gericht verneinte auch, dass die zusätzlichen Angaben für die persönliche Entwicklung der Frau entscheidend seien. Sie wisse bereits, unter welchen Umständen sie gezeugt wurde, und habe durch eigene Recherchen herausgefunden, dass es vermutlich 33 weitere Kinder gebe. Die begehrte Auskunft würde daran nichts Wesentliches ändern.

Fehlende verlässliche Daten

Hinzu kam, dass der beklagte Arzt keine verlässlichen Zahlen liefern konnte. Unterlagen waren teilweise vernichtet worden, und ihm waren nicht alle Geburten bekannt. Eine Auskunft wäre daher unvollständig gewesen und hätte der Frau nicht weitergeholfen. Das Gericht wies die Klage daher ab.

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