Polizistin scheitert mit Eilanträgen nach Geschlechtswechsel aus Karrieregründen
Polizistin scheitert nach Geschlechtswechsel vor Gericht

Eine Düsseldorfer Polizistin, die früher als Mann im Dienst war, hat vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine schwere juristische Niederlage erlitten. Das Gericht lehnte mehrere Eilanträge der Kommissarin ab, gegen die ein Disziplinarverfahren läuft. Ihre Vorgesetzten im Düsseldorfer Polizeipräsidium sind weiterhin überzeugt, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur aus Karrieregründen ändern ließ.

Hintergrund des Falls

Der damalige Kommissar hatte im Mai 2025 sein Geschlecht beim Standesamt umtragen lassen, wie es das neue Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht. Als Frau wäre die Polizistin schneller befördert worden – in der Liste der Anwärter wäre sie um 43 Plätze nach oben gerückt. Grund dafür ist die Förderrichtlinie der Polizei, die vorsieht, dass Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt werden müssen. Auch das Landesbeamtengesetz NRW schreibt vor, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind.

Vorwurf: Geschlechtswechsel aus Karrieregründen

Weil die Polizistin vor Kollegen damit geprahlt haben soll, nur aus Karrieregründen ihr Geschlecht gewechselt zu haben, läuft gegen sie ein Disziplinarverfahren bei der Polizei. Laut „Legal Tribune Online“ soll sie zwei Tage nach der Änderung des Geschlechtseintrags gegenüber einer Kollegin gesagt haben: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“

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Vor dem OVG ging es nun um die Frage, ob die Kommissarin wegen des laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Beförderungsprozess ausgeschlossen werden durfte. Die Richter entschieden, dass dies rechtmäßig sei. Im Urteil heißt es, die Eilanträge der Kommissarin seien darauf gerichtet gewesen, die Beförderungen von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden.

Richter: Verdacht auf Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht

Die Umstände des Disziplinarverfahrens, so die Richter, begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Der Dienstherr sei berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an seiner Eignung bei einer Beförderung nicht zu berücksichtigen. Dann folgte eine deutliche Breitseite gegen die Kommissarin: „Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann.“

Damit ist zwar über die drei Eilanträge der Kommissarin in letzter Instanz entschieden, der Ausgang des Disziplinarverfahrens bei der Polizei bleibt jedoch abzuwarten.

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