Streit um heimliche Überwachungskamera in der Familie
Karlsruhe – Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit beschäftigt den Bundesgerichtshof (BGH): Eine Mutter hat ihre Tochter und deren Ehemann verklagt, weil die beiden sie heimlich mit einer Überwachungskamera in der gemeinsamen Wohnküche gefilmt haben sollen. Die Aufnahmen wurden an die Polizei weitergeleitet. Nun muss das höchste deutsche Zivilgericht klären, ob dies rechtswidrig war und ob der Mutter ein Schmerzensgeld zusteht.
Hintergrund des Falls
Die Mutter wohnte mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn in einem Haus. Während die Mutter die obere Etage bewohnte, lebte das Paar im Erdgeschoss. Die Mutter durfte die Wohnküche im Erdgeschoss mitbenutzen – ohne zu wissen, dass dort eine Kamera installiert war. Der Auslöser für den Streit: Die Tochter erstattete Strafanzeige gegen ihre Mutter wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche. Als Beweis reichte sie die Videoaufnahmen bei der Polizei und bei ihrer Schwester ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Klage der Mutter im April 2025 ab. Die Richter sahen weder einen Verstoß gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen deutsches Recht. Sie beriefen sich auf die sogenannte Haushaltsausnahme: Danach gilt die DSGVO nicht für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte, sei kein Rechtsverstoß erkennbar.
BGH muss grundsätzliche Fragen klären
Die Mutter legte Revision ein, sodass sich nun der BGH in Karlsruhe mit dem Fall befasst. Eine Entscheidung wird am Donnerstag noch nicht erwartet. IT-Rechtsexperte Niko Härting vom Deutschen Anwaltverein erklärt: „Es geht im Kern um die Frage, ob man, wenn man innerhalb seiner eigenen vier Wände Kameras installiert, Besucher darauf hinweisen oder sogar ihre Einwilligung einholen muss.“ Dazu gibt es bisher keine offizielle Rechtsprechung – der BGH muss diese nun schaffen.
Eine wichtige Rolle spielt auch das Recht am eigenen Bild. Grundsätzlich darf in Deutschland jeder Mensch selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Doch das OLG Celle verneinte auch hier Ansprüche der Klägerin mit der Begründung, sie habe kein Besitzrecht an der Wohnküche gehabt.
Weitergabe der Aufnahmen an die Schwester
Zuletzt wehrt sich die Klägerin auch gegen die Weitergabe der Videoaufnahmen an die zweite Tochter. Härting verweist auf eine ältere Rechtsprechung, nach der unter engen Familienangehörigen ein sogenannter „ehrschutzfreier Raum“ gelten kann – also andere Maßstäbe als im Verhältnis zu Außenstehenden. Das Karlsruher Urteil könnte daher über den skurrilen Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Der Verkündungstermin ist für den 17. September geplant.



