Ein junger Mann aus der Uckermark hatte kein Geld und bediente sich in Geschäften gratis – angeblich, um seinen Hunger zu stillen. Doch bei jeder Tat war auch eine Flasche Wodka dabei. Allerdings kam er damit nicht weit, denn der Sünder war bekannt. Er wurde ertappt. Anzeigen waren die Folge, und die Staatsanwaltschaft im Amtsgericht Prenzlau erhob Anklage wegen zweifachen Diebstahls geringwertiger Sachen.
Vor Gericht geständig
In einem sogenannten beschleunigten Verfahren vor dem Strafrichter zeigte sich der 30-jährige Angeklagte geständig. „Ja, das stimmt alles so. Ich hatte nichts zu essen und habe deshalb geklaut. Es ist nicht so toll, dort zu klauen, wo man wohnt“, zeigte er sich einsichtig.
Auf die Frage der Richterin, dass Alkohol aber mit Hunger nichts zu tun hat, schilderte der Angeklagte ausführlich seine damalige prekäre Lage. „Ich war alkoholabhängig und hatte Mietschulden. Alles lief aus dem Ruder, und ich war dann obdachlos. Aber das ist jetzt vorbei“, so der 30-Jährige. Er sei jetzt vom Alkohol los, habe eine Therapie in einer Klinik absolviert und stehe unter Betreuung. Sozialhilfe sei beantragt, und er komme jetzt gut klar. Er lebe jetzt im Wohnheim. „Ich will mein Leben wieder in den Griff kriegen. Das ist mir wichtig“, versicherte er. Denn er habe Mietschulden und auch noch offene Geldstrafen aus vergangenen Verurteilungen, die er noch begleichen wolle.
Das bestätigte auch die Staatsanwältin, die drei Vorstrafen wegen des Erschleichens von Leistungen und Diebstahls erwähnte, die alle im selben Jahr begangen wurden.
Geldstrafe trotz Vorstrafen
Der erneute zweifache Diebstahl ist eindeutig, und der Angeklagte war geständig, begann die Staatsanwältin ihr Plädoyer. Auch wenn das Diebesgut nur von geringem Wert gewesen sei, sind die drei Vorstrafen problematisch. Dennoch plädierte die Anklägerin nochmals auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro für den zweifachen Diebstahl geringwertiger Sachen.
Die Strafrichterin teilte diese Auffassung und verurteilte den Angeklagten wegen der Taten zu einer Geldstrafe in Höhe von 750 Euro, die in Raten abgezahlt werden kann. Der Angeklagte hat sich vom Alkohol getrennt, ist im Wohnheim untergebracht und steht unter Betreuung, hieß es in der Urteilsbegründung. Dass er offensichtlich seinen Weg gefunden hat, zeigte sein Verhalten nach der Urteilsverkündung. Er bedankte sich für die Chance und akzeptierte das Urteil. Durch Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten erlangte das Urteil sofortige Rechtskraft.



