Nachbarschaftsstreit: So lösen Sie Konflikte mit dem Nachbarn
Nachbarschaftsstreit: So lösen Sie Konflikte mit dem Nachbarn

Telefonforum mit Experten vom VDGN

Wie sich Ärgernisse in der Nachbarschaft beseitigen lassen, darum ging es beim Telefonforum mit Experten vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). Die Anfragen beantworteten Rechtsanwalt Ron Westenberger und Hagen Ludwig. Aufgrund einer technischen Panne konnten einige Leser die Fachleute nicht erreichen, daher ist am 25. August ein weiteres Telefonforum geplant. Hier die beantworteten Fragen:

Grenzbaum: Wer ist zuständig?

Vor vielen Jahren hat der Vorgänger unseres Nachbarn einen Baum direkt auf die Grundstücksgrenze gepflanzt. Jetzt ist der Baum üppig gewachsen und verschattet unseren Garten. Die Wurzeln heben Gehwegplatten an. Der Nachbar weigert sich, Überhang und Wurzeldurchwuchs zu entfernen. Welche Rechte haben wir?

Wenn der Baum direkt auf der Grenze steht, handelt es sich nach §923 BGB um einen Grenzbaum. Beide Nachbarn sind zu gleichen Teilen Eigentümer, unabhängig davon, wer ihn gepflanzt hat. Daraus ergeben sich gleiche Rechte und Pflichten: Beide tragen die Verkehrssicherungspflicht und sind für die Pflege verantwortlich. Ein geforderter Rückschnitt muss gemeinschaftlich und einvernehmlich erfolgen.

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Überhängende Äste und Naturschutz

Von einem großen Kastanienbaum des Nachbarn wachsen starke Äste auf mein Grundstück und haben die Dachrinne erreicht. Ich wollte die Äste selbst absägen, bekam aber von der Naturschutzbehörde keine Genehmigung – diese könne nur der Eigentümer beantragen. Der möchte das nicht. Wie komme ich aus dieser Zwickmühle?

Dieses Problem tritt häufig auf. Zwar erlaubt das BGB dem betroffenen Grundstückseigentümer, überhängende Äste selbst zu entfernen, wenn der Baumeigentümer trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht reagiert. Die naturschutzrechtliche Genehmigung zum Rückschnitt erhielt aber oft nur der Baumeigentümer. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun klargestellt, dass auch der vom Überhang betroffene Nachbar antragsberechtigt ist. Erneuern Sie Ihren Antrag mit Hinweis auf das Urteil!

Kinderlärm und Fußball im Garten

Bisher wohnte ein älteres Ehepaar neben uns, jetzt eine Familie mit vier Kindern. Die Kinder toben und schreien am Wochenende ununterbrochen im Garten, ihr Fußball landet ständig bei uns. Wir wollen das nicht mehr hinnehmen. Wie sollen wir vorgehen?

Bei Kinderlärm verweisen Gerichte auf eine hohe Toleranzgrenze, es ist von natürlichen Lebensäußerungen die Rede. Das heißt aber nicht, dass man alles hinnehmen muss. Während der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) sollte kein Kind im Garten toben, auch die Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) in kommunalen Satzungen muss eingehalten werden. Es gibt kein Gesetz, das normalen Kinderlärm von rücksichtslosem Verhalten abgrenzt – im Streitfall entscheiden Richter je nach Einzelfall. Was den Fußball betrifft: Gelegentlich einen Ball dulden, bei Dauererscheinung und Schäden haben Sie ein Abwehrrecht, der Nachbar muss Vorkehrungen wie einen Ballfangzaun treffen.

Wachtelhaltung im Wohngebiet

Mein Nachbar hält etwa 50 Wachtelhennen und einen Hahn. Das verursacht Geruchsbelästigung, und der Hahn kräht laut und nervig. Dürfen Wachteln im Wohngebiet gehalten werden, und wenn ja, wie viele?

Wachteln zählen wie Hühner als Kleintiere und können im Wohngebiet erlaubnisfrei gehalten werden, sofern die Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Anzahl hängt vom Einzelfall ab – ein Gericht urteilte, dass bis zu 20 Hühner möglich sind. Hähne unterliegen besonderer Betrachtung, da manche sehr laut krähen. Ein Gericht könnte die Haltung untersagen oder strenge Vorgaben zu Krähzeiten machen. Schon mancher Hahn wurde in einen schallisolierten Stall mit Zeitschaltuhr verbannt. Eine einvernehmliche Lösung ist immer besser.

Wegerecht und Parken

Durch Teilung unseres Grundstücks kommen wir nur über das Anwesen des Nachbarn zu unserem Haus. Ein Wegerecht ist im Grundbuch verankert. Der neue Nachbar will uns einschränken: nur noch zum Be- und Entladen über sein Grundstück, Parken außerhalb. Ist das rechtens?

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Es kommt auf die konkrete Grundbucheintragung an. Ein Wegerecht sollte genau definiert sein: wann, zu welchem Zweck und von wem es genutzt werden darf. Gibt es keine speziellen Aussagen, kann der Nachbar das Parken auf Ihrem Grundstück nicht untersagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem ähnlichen Fall (Notwegerecht), dass der Inhaber des Wegerechts frei entscheiden kann, was er nach Überqueren des Nachbaranwesens auf seinem Grundstück tut – auch Parken. Eine Abgrenzung zwischen Be- und Entladen und Parken wäre in der Praxis kaum möglich und würde zu Rechtsunsicherheit führen.

Bebauungsplan: Zweite Terrasse

In unserer Eigenheimsiedlung sind Terrassen nur an der Vorderfront erlaubt. Mein Nachbar hat hinter dem Haus eine zweite Terrasse gebaut, offiziell als Wäscheplatz, aber dort wird regelmäßig gegrillt und gefeiert, was Lärm verursacht. Wie sollen wir vorgehen?

Wenden Sie sich an das Bauordnungsamt, um prüfen zu lassen, ob die Terrasse dem Bebauungsplan widerspricht. Ist das der Fall, kann der Abriss angeordnet werden. Zudem gilt das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Der Nachbar darf Sie durch ständiges Grillen und Feiern nicht wesentlich beeinträchtigen, besonders während der Nacht- und Mittagsruhe. Bei Verstößen haben Sie einen Unterlassungsanspruch. Gerichte legen oft konkret fest, wie oft und wo gegrillt werden darf. Für Lärm ist das Ordnungsamt zuständig, bei nächtlicher Ruhestörung die Polizei.

Schlichtungsvergleich nicht eingehalten

Im Zuge einer Schlichtung wurde mein Nachbar verpflichtet, laute Musik auf der Terrasse nach 22 Uhr zu unterlassen. Das kommt trotzdem immer wieder vor. Wie geht es weiter?

Sie haben eine Kopie des Vergleichs von der Schiedsstelle, einen vollstreckbaren Titel, der 30 Jahre gültig ist. Damit ist eine Zwangsvollstreckung möglich: Das Amtsgericht kann Ihren Nachbarn zu einem Ordnungsgeld verurteilen, theoretisch sogar Ordnungshaft. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit der Schiedsstelle, die Sie über das weitere Vorgehen informiert.

Lärm von landwirtschaftlichem Betrieb

Wir wohnen in einem Dorf neben einem landwirtschaftlichen Betrieb, wo nie Ruhe herrscht, auch sonntags nicht. An wen können wir uns wenden?

Ansprechpartner ist das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, zuständig für die Sonn- und Feiertagsruhe. Ruhestörende Arbeiten sind sonntags nur in Ausnahmefällen erlaubt, z. B. unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten wie Ernteeinsätze. Werden zeitliche Regelungen oder Lärmrichtwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten, ist das Umweltamt zuständig. Auch eine privatrechtliche Klage gegen die Lärmbelästigung ist möglich.

Licht durch Bewegungsmelder

Unser Nachbar hat eine Leuchte mit Bewegungsmelder angebracht, die sich bei jeder Katze einschaltet. Das Licht scheint nachts in unser Schlafzimmer und schreckt uns auf. Können wir den Nachbarn zwingen, Abhilfe zu schaffen?

Licht zählt juristisch zu den Emissionen, gegen die Sie sich wehren können, wenn Sie wesentlich beeinträchtigt werden und der Nachbar mit vertretbarem Aufwand Abhilfe schaffen kann. Fordern Sie ihn auf, die Leuchte so einzustellen, dass sie nicht direkt in Ihr Schlafzimmer scheint, den Bewegungsmelder neu zu justieren oder einen anderen Standort zu wählen. Der Nachbar kann nicht verlangen, dass Sie Rollläden herunterlassen. Bei keiner Einigung wenden Sie sich an die örtliche Schiedsstelle.