OVG Koblenz: Kita-Mittagspause für nicht berufstätige Eltern zumutbar
OVG: Kita-Mittagspause bei manchen Eltern zumutbar

In Rheinland-Pfalz haben Eltern eigentlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Kinder täglich sieben Stunden durchgehend in einer Kindertagesstätte betreut werden. Das sieht das Kindertagesstättengesetz des Bundeslandes vor. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nun klargestellt, dass dieser Anspruch nicht in allen Fällen uneingeschränkt gilt. Das Gericht hält eine Mittagsunterbrechung für zumutbar, wenn etwa ein Elternteil nicht berufstätig ist und auch keine pflegebedürftigen Angehörigen betreut.

Einzelfallentscheidung des OVG Koblenz

Das OVG Koblenz entschied, dass es zulässig sei, im Einzelfall die familiäre Situation zu berücksichtigen. Konkret hatten Eltern aus dem Rhein-Pfalz-Kreis für ihr Kind geklagt. Das Kind besuchte eine Kita mit Betreuungszeiten von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr – also mit einer zweistündigen Mittagspause. Die Eltern beantragten im Mai 2025 einen Platz mit durchgehender siebenstündiger Betreuung, den der Kreis jedoch ablehnte, da ein solcher Platz nicht angeboten werden könne.

Hintergrund des Falls

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, und das OVG bestätigte diese Entscheidung nun. Die Mutter des Kindes befindet sich nach Angaben des Gerichts wegen eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Das Gericht argumentierte, dass das Kindertagesstättengesetz zwar eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden vorsehe, dies jedoch nicht ausnahmslos in allen Fällen gelten müsse. Es sei möglich, die familiäre Situation zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein abweichender Betreuungsbedarf vorliege.

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Bedeutung für Eltern

Das Urteil zeigt, dass der gesetzliche Anspruch auf durchgehende Betreuung nicht absolut ist. In Fällen, in denen ein Elternteil nicht arbeitet oder pflegt, kann eine Mittagspause als zumutbar angesehen werden. Dies könnte Auswirkungen auf viele Eltern haben, die auf eine verlässliche Ganztagsbetreuung angewiesen sind. Die Entscheidung des OVG Koblenz betont die Möglichkeit, individuelle Umstände zu prüfen, bevor ein Anspruch auf durchgängige Betreuung geltend gemacht werden kann.

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