Marmelade für alle Früchte: Sprachwirrwarr endet ab Sommer 2026
Das jahrzehntelange Sprachchaos um die Bezeichnung von süßen Brotaufstrichen hat bald ein Ende. Ab dem Sommer 2026 dürfen alle Fruchtaufstriche, egal ob aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen, offiziell als Marmelade bezeichnet werden. Diese Änderung markiert das Ende einer verwirrenden Kennzeichnungspraxis, die Verbraucher seit Jahren irritiert hat.
Historische Regelung wird aufgehoben
Bisher galt in Deutschland eine strenge EU-Regelung: Nur Zubereitungen aus Zitrusfrüchten durften im Handel als Marmelade verkauft werden. Alle anderen fruchtigen Aufstriche mussten als Konfitüre oder Fruchtaufstrich deklariert werden. Diese Unterscheidung war im alltäglichen Sprachgebrauch kaum verankert – wer spricht schon von einem Konfitürenbrot zum Frühstück?
Das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) bestätigt nun die Umsetzung der geänderten Frühstücksrichtlinie in deutsches Recht. Der rechtlich korrekte Sprachgebrauch wird damit ein wenig alltagsnäher, erklärt Gabriele Kaufmann vom BZfE. Für Zitrusprodukte wird künftig die Bezeichnung Zitrusmarmelade eingeführt.
Brexit als Auslöser der Veränderung
Interessanterweise wurde diese Rückbenennung durch den Brexit angestoßen. Die britische Regierung hatte sich bereits vor fünf Jahren von der alten EU-Regelung verabschiedet und den Begriff Marmelade für alle Fruchtaufstriche zurückgeholt. Nach diesem Vorreiter zog nun die gesamte Europäische Union nach und passte ihre Vorschriften an.
Weitere Neuerungen in der Konfitüren-Verordnung
Neben der sprachlichen Vereinfachung bringt die überarbeitete Konfitüren-Verordnung auch konkrete qualitative Verbesserungen:
- Der Mindestfruchtgehalt wird von 350 auf 450 Gramm je Kilogramm erhöht
- Bei der Bezeichnung Extra steigt der Mindestfruchtanteil von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm
- Bei Fruchtmischungen müssen künftig die Ursprungsländer der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge angegeben werden
Spätestens ab dem 14. Juni 2026 müssen alle neu produzierten Aufstriche nach diesen aktualisierten Vorgaben gekennzeichnet werden. Bereits hergestellte Bestände dürfen noch wie gewohnt abverkauft werden, was einen sanften Übergang für Hersteller und Handel ermöglicht.
Für Verbraucher bedeutet diese Regelungsänderung vor allem mehr Klarheit beim Einkauf. Endlich können sie das Produkt beim Namen nennen, den sie ohnehin schon immer verwendet haben. Während sich am Geschmack der Marmeladen nichts ändert, wird die Kennzeichnung transparenter und verbraucherfreundlicher.



