Landgericht Bremen: Mogelpackung bei Milka? Verfahren um schrumpfende Schokoladentafel
Gleiche Verpackung, weniger Inhalt: Das Landgericht Bremen hat in einer ersten Einschätzung Verständnis für Kunden gezeigt, die sich über die neue Milka-Schokoladentafel beschweren. Viele Tafeln wiegen nur noch 90 statt 100 Gramm, während die Verpackung nahezu unverändert bleibt. Der Vorsitzende Richter bezeichnete dies zu Verhandlungsbeginn als relative Mogelpackung.
Warum die Verbraucherzentrale klagt
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt wegen unlauteren Wettbewerbs und argumentiert, dass Kunden in die Irre geführt werden. Ihr Anwalt betonte vor Gericht, dass Verbraucher die geliebte Milka-Schokolade im Regal erkennen und zugreifen, ohne den Unterschied zu bemerken. Die neue Tafel sei lediglich einen Millimeter dünner, und das Design der Verpackung sei fast identisch, sodass das geringere Gewicht nicht auffalle.
Hersteller wehrt sich vor Gericht
Der Hersteller Mondelez weist die Klage zurück und verweist darauf, dass das Gewicht auf der Verpackung angegeben ist. Sein Anwalt erklärte, der Verbraucher könne diese Information wahrnehmen oder ignorieren. Zudem habe die Menge je nach Sorte in der Vergangenheit zwischen 81 und 100 Gramm variiert, und nun sei der Grundpreis für alle Sorten gleich, was Kunden im direkten Vergleich erkennen könnten.
Gericht: Viele bemerken keinen Unterschied
Laut Gericht haben sich zahlreiche Menschen an die Verbraucherzentrale gewandt und über mangelnde Hinweise auf die dünnere Schokolade beschwert. Der Vorsitzende Richter, der selbst Milka-Tafeln gegessen hat, betonte, dass Form, Größe und die lilafarbene Verpackung charakteristisch seien und jahrelang unverändert blieben. Der Verbraucher erkenne keinen Unterschied, obwohl das Gewicht ordnungsgemäß angegeben sei.
Deutlicher Hinweis nötig
Das Gericht ist überzeugt, dass die meisten Menschen beim Kauf weder auf die Zutaten auf der Rückseite achten noch den Grundpreis vergleichen. Selbst wenn, könne der Kunde dies nur nutzen, wenn er die früheren Angaben im Kopf habe, was nicht zu erwarten sei. Der Hinweis auf die reduzierte Menge müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar sein, da die Angabe auf der Vorderseite oft im Regal verdeckt sei.
Wann das Gericht seine Entscheidung verkündet
Das Landgericht Bremen stützt seine Auffassung auf frühere Urteile, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg zu Margarine Sanella und ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien zu einer Lachsverpackung. Diese entschieden, dass reine Mengenangaben nicht ausreichen, um Täuschung auszuschließen. Das Landgericht Bremen plant, seine Entscheidung am 13. Mai zu verkünden.



