Schulstreik gegen Wehrpflicht: Welche Sanktionen drohen wirklich?
Schulstreik gegen Wehrpflicht: Welche Sanktionen drohen?

Schulstreik gegen Wehrpflicht: Welche Sanktionen drohen wirklich?

Wer an bundesweiten Schulstreiks gegen die Wehrpflicht teilnimmt, setzt sich für seine Überzeugungen ein – doch dies stellt keine Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht dar. Das erklärt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht aus Münster. Da es sich beim Schulschwänzen um eine Ordnungswidrigkeit handelt, könnten theoretisch Bußgelder verhängt werden.

Mögliche Sanktionen bei Teilnahme am Schulstreik

Die Höhe möglicher Bußgelder variiert je nach Bundesland. In Nordrhein-Westfalen können sie bis zu 5000 Euro betragen. Allerdings ist Achelpöhler kein Fall bekannt, in dem ein Bußgeld in dieser Höhe jemals verhängt wurde – weder für die Teilnahme an Demonstrationen wie „Fridays for Future“, noch für Schulstreiks oder einmaliges Fehlen.

Weitere Sanktionsmöglichkeiten umfassen:

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  • Rückforderung der Ausbildungsunterstützung für BAföG-Bezieher für den einzelnen Fehltag
  • Erzieherische Maßnahmen der Schule wie zusätzlicher Unterricht, Verweisung in andere Klassen oder Benachrichtigung der Eltern

Stefan Düll, Schulleiter und Präsident des Deutschen Lehrerverbands, sieht in Gesprächen außerhalb der Unterrichtszeit eine sinnvolle Maßnahme. Hier können Sinn und Folgen eines Streiks sowie alternative politische Beteiligungsmöglichkeiten diskutiert werden. Wer jedoch unentschuldigt fehlt und Gesprächsangebote ausschlägt, muss mit erzieherischen Maßnahmen bis hin zu einem Verweis rechnen.

Juristische Kniffe und praktische Aspekte

Als juristischen Kniff nennt Achelpöhler die Beantragung einer Unterrichtsbefreiung zur Durchführung einer Versammlung. In diesem Fall müsste ein Gericht zwischen Schulpflicht und Versammlungsrecht abwägen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahr 1991 zeigt, dass Schüler für die Teilnahme an einer zweistündigen Demo gegen den Golfkrieg eine Unterrichtsbefreiung erstritten. Das Gericht entschied, dass nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfallen würde.

Praktisch betrachtet passiert bei Massenaktionen wie den „Fridays for Future“-Demos meist nichts. Stefan Düll betont jedoch, dass Lernende kein Streikrecht haben, da sie keine Arbeitnehmer sind. Wer gegen die Reaktivierung der Wehrpflicht protestieren möchte, kann dies außerhalb der Unterrichtszeit tun – Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind gewährleistet.

Abmeldung, Schwänzen oder Krankmeldung?

„Wer während der Unterrichtszeit demonstrieren will, sollte dies offen tun, sich bei der Schulleitung abmelden und mögliche pädagogische oder disziplinarische Konsequenzen akzeptieren“, sagt Düll klipp und klar. Sich krankzumelden, zeigt fehlende Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.

Eine Erlaubnis zur Teilnahme an einer politischen Demonstration kann keine Schule erteilen. Eine Abmeldung ohne Erlaubnis gilt als unentschuldigte Abwesenheit. Wer sich nicht abmeldet, aber dem Unterricht fernbleibt, fehlt ebenfalls unentschuldigt – dies zwingt die Schule, ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen und gegebenenfalls sogar die Polizei zu informieren.

Lehrer und Wandertage: Politische Neutralität gefordert

Lehrer, die aus Solidarität mit den jungen Menschen einen Wandertag zu Streikorten veranstalten möchten, müssen politisch neutral bleiben. Sie dürfen Schüler nicht dazu verpflichten, an politischen Aktionen teilzunehmen. Stefan Düll hält es für unwahrscheinlich, dass Lehrkräfte ohne Genehmigung der Schulleitung Unterrichtsgänge zu Streikorten durchführen – schon allein aus Haftungsgründen.

Bei Unterrichtsgängen liegen Verantwortung und Aufsichtspflicht bei der begleitenden Lehrkraft. Die Teilnahme einer ganzen Klasse oder eines Kurses an einer Demonstration darf nicht angewiesen werden. Eine Schulleitung wird hier keine Genehmigung leichtfertig erteilen.

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