Verwaltungsgericht Ansbach: Fotos von Falschparkern für Anzeigen sind datenschutzkonform
Bürger dürfen falsch parkende Fahrzeuge fotografieren und die Bilder im Rahmen einer Anzeige an die Polizei übermitteln, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen. Zu diesem Grundsatzurteil kam das Verwaltungsgericht Ansbach in zwei zusammengefassten Verfahren. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung für den Umgang mit Parkverstößen und zivilgesellschaftlichem Engagement.
Verfahren gegen Verwarnungen des Datenschutzamtes
Das Gericht gab zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit fotografischen Beweisen untermauert hatten. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte ihnen dafür jeweils eine Verwarnung und eine Gebühr von 100 Euro auferlegt. Die beiden Betroffenen zogen gegen diese Maßnahmen vor Gericht, woraufhin das Verwaltungsgericht die Verfahren aufgrund identischer Fragestellungen gemeinsam verhandelte.
Die Richter urteilten, dass es sich bei der Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Die genaue schriftliche Begründung des Urteils steht zwar noch aus, doch die Entscheidung wird als wegweisend für ähnliche Fälle angesehen. Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig und könnten in höheren Instanzen überprüft werden.
Deutsche Umwelthilfe begrüßt das Urteil als wichtigen Schritt
Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützte, zeigte sich erfreut über den Richterspruch. Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch kommentierte: „Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind.“
Resch betonte weiter: „Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.“ Die Organisation sieht in dem Urteil eine Bestätigung für ihre Arbeit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Rechtliche Auseinandersetzung um Datenschutz und Notwendigkeit
Im Kern der Verfahren stand die Frage, ob die digitale Übermittlung der Fotos eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Nach dieser Verordnung müssen für das Übersenden von Bilddateien zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen.
- Die Datenübermittlung und -verarbeitung muss erforderlich sein.
Die Prozessbeteiligten stritten vor der 14. Kammer des Gerichts insbesondere darüber, ob die Anzeigenerstatter persönlich von den Parkverstößen betroffen sein müssen und ob nicht eine schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts mit Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreichend wäre.
Das Landesamt für Datenschutzaufsicht wies zudem darauf hin, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger betonten demgegenüber, dass die Polizei sie ausdrücklich aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren. Das Gericht folgte in seinem Urteil dieser Argumentation und wertete die Fotodokumentation als notwendiges Mittel zur effektiven Verfolgung von Verkehrsverstößen.



