Anwohner scheitert vor Gericht: 60 Meter zur Mülltonne sind zumutbar
Ein Anwohner aus Bad Vilbel in Hessen hatte vor dem Verwaltungsgericht Gießen keinen Erfolg mit seinem Eilantrag gegen die Verlegung des Mülltonnen-Abholplatzes. Der Mann muss seine Tonnen künftig 60 Meter weit zu einem zentralen Abholort bringen. Das Gericht entschied, dass diese Strecke zumutbar sei.
Hintergrund des Streits
Bislang holte die Müllabfuhr die Tonnen zu Fuß ab und leerte sie in der Straßeneinfahrt aus. Die Anwohner mussten die Tonnen anschließend selbst wieder zurückholen. Im Herbst des vergangenen Jahres legte die Stadt Bad Vilbel jedoch einen neuen Abholplatz fest. Die Begründung: Eine Zufahrt zum Grundstück sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Der betroffene Mann wohnt in einer Sackgasse mit Wendehammer.
Argumente des Klägers
Der Anwohner argumentierte, dass es problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Zudem verwies er darauf, dass in vergleichbaren Straßen von Bad Vilbel der Müll direkt an den Grundstücken abgeholt werde. Seiner Ansicht nach sei die neue Regelung unverhältnismäßig.
Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag ab. Die Richter führten aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt einen vom Grundstück entfernten Abholort erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück nicht tatsächlich unmöglich, aber mit Blick auf den Straßenverkehr rechtlich sehr wohl. So sei es bei Sammelfahrten grundsätzlich zu vermeiden, rückwärtszufahren. Das Gericht betonte zudem: Die Rechtsordnung kenne kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Hinweis des Mannes auf die Praxis in anderen Straßen hatte daher keinen Erfolg.
Ausblick
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Bis dahin bleibt der neue Abholplatz bestehen. Der Anwohner muss seine Mülltonnen also weiterhin 60 Meter weit transportieren.



