Polizei stellt Jäger nach Waffensuche saftige Rechnung über 13.680 Euro
Jäger erhält nach Polizei-Waffensuche Rechnung über 13.680 Euro

Polizei verlangt Tausende Euro für erfolgreiche Waffensuche

Ein Jahr nach einem aufwendigen Polizeieinsatz zur Suche nach einer verlorenen Schusswaffe im Wald bei Lüblow erhält der betroffene Jäger Frank Möller nun eine unerwartete Rechnung über 13.680,90 Euro vom Polizeipräsidium Rostock. Der erfahrene Malermeister und Jäger wehrt sich vehement gegen diese Forderung und hat bereits Widerspruch eingelegt sowie anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen.

Der Vorfall: Verlust im dichten Unterholz

Vor etwa einem Jahr suchte Frank Möller im dichten Unterholz nach einem angeschossenen Stück Schwarzwild. Dabei hatte er seinen Trommelrevolver der Marke Magnum in einem gesicherten Holster an seinem Körper. Unter ungeklärten Umständen verlor er die Waffe, die mit vier Schuss scharfer Munition geladen war. Nach erfolgloser eigener Suche informierte Möller umgehend sowohl die Waffenbehörde des Landkreises als auch die Polizei in Ludwigslust.

Die Polizei ordnete daraufhin von sich aus eine offizielle Waffensuche zur Gefahrenabwehr an. Bei diesem Einsatz kamen Spezialkräfte des Munitionsbergungsdienstes, Polizei-Hundeführer und Beamte der Bereitschaftspolizei zum Einsatz. Tatsächlich gelang es einem der Polizisten, die verlorene Waffe im Wald aufzufinden. Die erfolgreiche Bergung wurde damals sogar in einer öffentlichen Mitteilung der Polizei gewürdigt.

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Die Kontroverse: Kostenfrage wird zum Streitpunkt

Frank Möller betont im Gespräch, dass er vor dem Einsatz mehrfach bei der Polizei vor Ort nach möglichen Kosten gefragt habe. Diese Auskünfte seien stets verneint worden. Nun sieht sich der Jäger mit einer fünfstelligen Rechnung konfrontiert, die er als ungerechtfertigt ansieht.

Das Polizeipräsidium Rostock verteidigt die Rechnungsstellung als völlig normale Amtshandlung. Sprecherin Yvonne Hanske erklärt: „Für bestimmte Amtshandlungen ist durch den Gesetzgeber eine Kostentragung durch den Verursacher vorgesehen. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu.“ Konkret beruft sich die Behörde auf Paragraph 70 des SOG-MV in Verbindung mit der Tarifstelle 6 der Verwaltungsvollzugskostenordnung.

Rechtliche Argumente beider Seiten

Der Anwalt von Frank Möller argumentiert grundlegend anders: „Unser Mandant hat den Einsatz weder veranlasst noch schuldhaft verursacht“. Der Verlust habe sich im Rahmen einer jagdlichen Tätigkeit in unwegsamem Gelände ereignet, was mit typischen Auffindungsrisiken verbunden sei. Eine kostenpflichtige Maßnahme setze voraus, dass Möller diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe – was nach Ansicht des Rechtsvertreters nicht gegeben sei.

Das Polizeipräsidium verweist dagegen auf den erheblichen Aufwand der Suchaktion, bei dem unterschiedliche Mittel zum Einsatz kamen und weitere Behörden involviert waren. Jährlich würden im Bereich des Präsidiums Vorgänge der Kostenerhebung im dreistelligen Bereich bearbeitet. Der Widerspruch des Jägers werde nun in einem sorgfältigen Einzelfallprüfungsverfahren behandelt.

Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen

Frank Möller zeigt sich entschlossen, den Fall notfalls bis vor Gericht zu tragen. „Ich sehe meinen Fall als Präzedenzfall für andere an“, erklärt der Jäger. Er habe bereits erhebliche Anwaltskosten auf sich genommen. Aus seiner Sicht handelte es sich bei der Waffensuche um eine klare Hilfeleistung der Polizei, zumal die Waffe mit scharfer Munition in falsche Hätte geraten können.

Die Polizei betont die Zuständigkeit des Präsidiums für solche Kostenfragen und relativiert damit die ursprünglichen mündlichen Auskünfte der örtlichen Beamten. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Kostenverteilung bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen auf und könnte für ähnliche Situationen in Zukunft richtungsweisend sein.

Beide Seiten warten nun auf das Ergebnis des Einzelfallprüfungsverfahrens, während die Diskussion über angemessene Kostenbeteiligung bei polizeilichen Einsätzen weitergeht. Der Jäger aus Lüblow bereitet sich indes auf einen möglichen Gerichtsprozess vor, der über sein individuelles Schicksal hinaus Bedeutung für die Rechtspraxis in Mecklenburg-Vorpommern haben könnte.

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