Die Justizvollzugsanstalt Oldenburg hat bei begleiteten Ausgängen des Patientenmörders Niels Högel mehrfach gegen Auflagen verstoßen. Im November 2024, im Mai 2025 und im September 2025 führte die JVA Ausgänge mit dem Serienmörder durch – ohne die Hinterbliebenen der Opfer vorher zu informieren. Dabei ist genau das Pflicht. Das Justizministerium in Hannover bestätigte die Versäumnisse.
Sechsstündige Ausführungen unter Aufsicht
Die sogenannten „Ausführungen“ des Serienmörders dauerten bis zu sechs Stunden. Während der gesamten Zeit begleiteten ihn zwei Vollzugsbedienstete. Er hielt sich unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht in einer Privatwohnung auf. „Herr Högel hat sich zu keinem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit aufgehalten“, erklärte eine Sprecherin des Justizministeriums Niedersachsen. Christian Marbach von der Interessengemeinschaft Klinikmorde Oldenburg/Delmenhorst ist empört: „Die JVA Oldenburg hat damit erneut bewiesen, dass sie mit Blick auf den Opferschutz nicht in der Lage ist, mit diesem Täter umzugehen.“
Hinterbliebene erfuhren nur zufällig davon
Von den erfolgten Ausführungen erfuhren die Hinterbliebenen der Opfer nur zufällig im März durch einen Beschluss des Landgerichts Oldenburg, das die Mindesthaftzeit für Högel auf 28 Jahre festsetzte. „Wir haben endgültig das Vertrauen in die JVA-Leitung verloren“, sagte Marbach der Nordwest-Zeitung.
Das Landgericht Oldenburg hatte den Krankenpfleger 2019 wegen 85-fachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Er spritzte seinen Opfern in den Jahren 2000 bis 2005 an Kliniken in Oldenburg und Delmenhorst unterschiedliche Medikamente, um sich bei einer anschließenden Reanimierung als Retter zu präsentieren. Viele Patienten überlebten das nicht.
Resozialisierung auch für Schwerverbrecher
Der Grund für die im Abstand von rund sechs Monaten stattfindenden regelmäßigen begleiteten Ausführungen liegt im Resozialisierungsgebot des deutschen Rechts. Der Staat sei verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, den Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen, erklärte die Sprecherin des Justizministeriums.
Besonders bei zu langen Haftstrafen Verurteilten sei es notwendig, mit Lockerungen deren Lebenstüchtigkeit zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne es daher selbst dann, wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, diesen Personen zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen zu ermöglichen – also Aufenthalte außerhalb des Gefängnisses unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten.



