Klette-Prozess: Verteidigung sieht keine Beweise für Überfälle
Klette-Prozess: Verteidigung sieht keine Beweise

Im Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Daniela Klette hat die Verteidigung am Mittwoch vor dem Landgericht Verden ihr Plädoyer gehalten und eine Beteiligung der 67-Jährigen an mehreren bewaffneten Raubüberfällen bestritten. Die Anwälte der Angeklagten erklärten, es gebe keine Beweise, dass Klette die Taten begangen habe. Zwar seien Waffen und Bargeld in ihrer Berliner Wohnung gefunden worden, in der sie unter falschem Namen lebte, doch die Täter könnten diese Gegenstände auch nach den Überfällen dort abgelegt haben.

Keine eindeutigen Spuren

Die Verteidigung verwies darauf, dass die acht verhandelten Raubüberfälle sehr unterschiedlich begangen wurden. Die einzige Gemeinsamkeit sei, dass bei keinem der Überfälle jemand körperlich verletzt wurde. Die Angeklagte und ihre Anwälte erkannten jedoch an, dass einige Opfer traumatisiert wurden und psychische Probleme erlitten. „Spuren und Zeugenaussagen sprechen dagegen, dass immer die drei Beschuldigten in Betracht kommen“, sagte eine der Anwältinnen. Die Angeklagte wirkte während der stundenlangen Ausführungen entspannt, lehnte sich mit ausgezogenen Schuhen in ihrem Stuhl zurück.

Hintergrund des Prozesses

Klette wurde im Februar 2024 in Berlin festgenommen und steht seit März 2025 in Niedersachsen vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, gemeinsam mit den flüchtigen Ex-RAF-Mitgliedern Burkhard Garweg und Ernst-Volker Staub zwischen 1999 und 2016 maskiert und teils schwer bewaffnet Geldtransporter und Supermärkte in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein überfallen zu haben. Dabei erbeutete das Trio mehr als 2,7 Millionen Euro. Während des Prozesses wurden fünf Überfälle aus der Anklage gestrichen, sodass nun acht Überfälle mit einer Beute von über zwei Millionen Euro verhandelt werden. Die Staatsanwaltschaft fordert eine 15-jährige Haftstrafe wegen versuchten Mordes, schweren bandenmäßigen Raubes und Verstößen gegen Waffengesetze.

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