Polizistin bestraft: Dienstplan an Freund geschickt – 4050 Euro Geldstrafe
Polizistin bestraft: Dienstplan an Freund geschickt

Eine 32-jährige Polizistin aus der Nähe von Neubrandenburg ist vom Amtsgericht Pasewalk zu einer Geldstrafe von 4050 Euro verurteilt worden. Der Grund: Sie hatte mehrfach Dienstpläne abfotografiert und an ihren damaligen Lebensgefährten sowie an die Kapitänin ihres Sportteams weitergeleitet. Zudem informierte sie ihren Ex-Freund über den Status einer polizeilichen Vorladung. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Verletzung von Dienstgeheimnissen.

Einspruch gegen Strafbefehl – dann unentschuldigt ferngeblieben

Gegen den ursprünglichen Strafbefehl hatte die Frau Einspruch eingelegt. Doch zum Verhandlungstermin erschien sie nicht – sie musste sich um ihre kurzfristig erkrankten Kinder kümmern. Ihr Anwalt erklärte, sie habe ihn bevollmächtigt. Nach einer kurzen Beratung zwischen Richter, Staatsanwältin und Verteidiger konnte der Prozess dennoch stattfinden.

Angeklagte erkennt Vorwürfe an – nur Strafmaß strittig

Die Angeklagte beschränkte ihren Einspruch auf die Höhe der Strafe und erkannte die Schuldvorwürfe an. Bereits zuvor hatte ein Disziplinarverfahren zu ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geführt. Die Kosten des Verfahrens muss sie nun abzahlen.

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Richter Gerald Fleckenstein setzte die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 45 Euro fest – insgesamt 4050 Euro. Die Staatsanwältin hatte 5400 Euro gefordert. Der Verteidiger plädierte kurzzeitig für eine Verfahrenseinstellung, betonte aber, dass seine Mandantin nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Richter bewertet Tat als „keine gute Idee“

In der Urteilsbegründung nannte Fleckenstein das Fotografieren der Dienstpläne „keine gute Idee“. Kritischer sah er die Weitergabe der Information über die Vorladung. Zugunsten der 32-Jährigen wertete er ihr Geständnis und ihre bisherige Unbescholtenheit. Ihren Job als Polizistin ist sie jedoch endgültig los.

Neue Arbeit, aber hohe Schulden

Neben der Geldstrafe muss die Frau die Kosten des Einspruchsverfahrens und des Disziplinarverfahrens tragen. Die alleinerziehende Mutter, die vor wenigen Monaten ein weiteres Kind bekommen hat, lebte zuletzt vom Elterngeld. Inzwischen hat sie eine Stelle im Bildungsbereich gefunden. Dass sie auch dort keine Dienstpläne weitergeben darf, hat sie nun gelernt.

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