Gerichtliche Zweifel an umfassender ÖRR-Prüfung
Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) steht eine grundsätzliche Frage im Raum: Können und sollten Verwaltungsgerichte überhaupt das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) auf politische Vielfalt und Ausgewogenheit prüfen? Sieben Kläger wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag, weil ihnen die Berichterstattung als einseitig erscheint und fordern genau eine solche Überprüfung.
Richter äußert erhebliche Bedenken
Der Vorsitzende Richter Martin Morlock ließ während der Verhandlung deutliche Zweifel erkennen, ob eine solche Gesamtprüfung mit vertretbarem Aufwand überhaupt möglich sei. „Wie soll das mit vertretbarem Aufwand gehen?“, fragte er in Richtung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte 2025 mit einem aufsehenerregenden Urteil die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet, wonach der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig wäre, wenn Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im gesamten ÖRR-Angebot „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ würden.
Der VGH bezweifelte jedoch sehr deutlich, ob Gutachter eine solche Bewertung überhaupt leisten könnten. „So kann man es auf keinen Fall machen“, stellte der Vorsitzende klar. Solche Gutachten wären exorbitant teuer und es könne nicht sein, dass irrsinnig hohe Summen aufgewendet werden müssten, um mit Studien Verzerrungen im gesamten Programm nachzuweisen. Vielmehr müsse der Gesetzgeber hierfür geeignete Wege finden.
Kritik der Kläger am ÖRR
Die sieben Kläger sehen dies völlig anders. Einer von ihnen, der bereits in der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Freiburg gescheitert war, beklagte kurz vor Verhandlungsbeginn: „Man bekomme von den Öffentlich-Rechtlichen nur Einheitsbrei serviert.“ Die Beiträge des ÖRR seien teils falsch, hätten politische Schlagseite und würden die größte Opposition im Bundestag, die AfD, nicht angemessen berücksichtigen.
Ein weiterer Kläger prangerte die Verletzung christlicher Grundwerte an, die durch Sex und Crime im ÖRR in den Schmutz gezogen würden. Auch werde der Islam hofiert, während das Christentum ins Lächerliche gezogen werde. Der Anwalt der drei Privatpersonen monierte zudem neben der angeblichen Unausgewogenheit auch exorbitante Gehälter von hochrangigen ÖRR-Beschäftigten und systematische Geldverschwendung.
VGH erkennt thematische Vielfalt
Ebenso wenig Zweifel ließ der VGH aber daran, dass in gegenständlicher Hinsicht – also der schieren Menge an verschiedensten Sendungen, Themen und Formaten – die Vielfalt gewahrt sei. Es gebe Beiträge zu Kultur, Natur, Politik oder Sport et cetera. Auf dieser Basis könne das Gericht entscheiden und damit voraussichtlich zugunsten der angegriffenen Sender.
Der Vorsitzende Richter wies jedoch darauf hin, dass sich die Kritik der Beitragszahler oft nicht auf das Gesamtprogramm, sondern vor allem auf Politikformate beziehe. „Die Menschen ärgern sich darüber“, sagte er. Denkbar sei daher, Überprüfungen bei Beanstandungen auf bestimmte Hauptthemen zu verengen, über die sich Beitragszahler besonders aufregen. In der Vergangenheit sei dies etwa die Berichterstattung über die Coronapandemie, den Ukraine- oder Gaza-Krieg oder über den US-Präsidenten Donald Trump gewesen.
Rechtliche und gesellschaftliche Dimensionen
Der Streit um die Ausgewogenheit des ÖRR-Angebots schwelt seit vielen Jahren zwischen Gegnern und Befürwortern und hat bereits zu Reformen geführt. Für den Rundfunkbeitrag sind derzeit 18,36 Euro im Monat fällig, die Haushalte in Deutschland pauschal zahlen müssen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Einnahmen von rund 8,5 Milliarden Euro jährlich finanzieren Anstalten wie den Südwestrundfunk (SWR), das ZDF und den Deutschlandfunk sowie digitale Angebote.
Medienrechtler Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, hatte vorab betont: „Auf jeden Fall ist gut und richtig, dass der ÖRR stark in den Dialog tritt mit der Gesellschaft und begründet, warum er Programmentscheidungen trifft.“ Auch er glaube aber, dass der Rechtsstreit nicht die richtige Arena sei. Der Gesetzgeber habe die Öffentlich-Rechtlichen schon zu Leistungsberichten verpflichtet und auch ein Medienrat sei mittlerweile gegründet worden.
Der VGH lehnte die Beweisanträge des Klägeranwalts ab und kündigte eine Entscheidung für alle sieben Klagen bis Dienstag kommender Woche an (21. April). Eine erneute mündliche Verhandlung sei aber möglich. An diesem Mittwoch werden vier weitere der sieben Klagen verhandelt, eine achte Klage zu einem späteren Zeitpunkt. Nach aktuellem Stand habe ein neunter Kläger seine Klage zurückgezogen.



