Deutscher Presserat übt scharfe Kritik an BILD-Berichterstattung
Der Deutsche Presserat hat zwei Artikel der Zeitung BILD aus dem November 2024 deutlich gerügt. Die beanstandeten Beiträge behandelten den mutmaßlichen sexuellen Missbrauch zweier Polizisten durch eine Kollegin und wurden am 23. und 25. November 2024 veröffentlicht.
Schwere Verstöße gegen den Pressekodex festgestellt
In seiner Entscheidung erkennt das Selbstkontrollorgan der deutschen Presse gleich zwei gravierende Verstöße gegen die journalistischen Grundsätze. Zum einen wurde gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoßen, die den Schutz der Persönlichkeit regelt. Die beschuldigte Polizistin war in den Artikeln erkennbar dargestellt worden, obwohl dafür nach Ansicht des Presserats kein ausreichendes öffentliches Berichterstattungsinteresse bestand.
Zum anderen sieht der Presserat eine klare Vorverurteilung gemäß Ziffer 13 des Pressekodex. Die Berichterstattung habe sich ausschließlich auf einen Anfangsverdacht gestützt, ohne dass hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die schwerwiegenden Vorwürfe dargelegt worden seien.
Unbelegte Spekulationen über Geschlechtsidentität
Besonders kritisch bewertet der Presserat, dass in den Artikeln ohne jegliche Belege Vermutungen darüber angestellt wurden, die Polizistin könne transsexuell sein. Diese Spekulationen, die keinerlei faktische Grundlage in den vorgelegten Materialien fanden, stellen nach Ansicht der Kontrollinstanz eine zusätzliche Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten dar.
Die Veröffentlichungen basierten demnach lediglich auf einem Anfangsverdacht, ohne dass ausreichende Beweise oder konkrete Tatsachenbehauptungen die schweren Anschuldigungen untermauert hätten. Der Presserat betont in seiner Rüge, dass journalistische Berichterstattung stets auf einer soliden faktischen Basis stehen muss, insbesondere wenn sie die persönliche Integrität von Personen betrifft.
Konsequenzen für die Medienpraxis
Diese Entscheidung des Deutschen Presserats unterstreicht erneut die Bedeutung der im Pressekodex festgelegten ethischen Standards für die deutsche Medienlandschaft. Sie macht deutlich, dass auch bei sensiblen Themen wie mutmaßlichem Fehlverhalten von Amtsträgern die Grundsätze der journalistischen Sorgfalt und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen.
Die Rüge stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der Medienhäuser daran erinnert, dass eine vorverurteilende Berichterstattung ohne ausreichende Beleglage nicht mit den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Journalismus vereinbar ist. Der Schutz der Privatsphäre und das Prinzip der Unschuldsvermutung bleiben auch in Fällen mit hohem öffentlichem Interesse unverzichtbare journalistische Grundpfeiler.



