Bürgergeld trotz Auslandsaufenthalt: Chemnitzer Urteil ermöglicht Zahlungen in Portugal
Ein aktueller Fall aus Chemnitz sorgt für erhebliche Diskussionen in der Sozialpolitik. Ein Mann, der sich drei Monate lang in Portugal aufhielt, erhält weiterhin sein Bürgergeld – und das auf vollkommen legalem Wege. Das sächsische Landessozialgericht urteilte jüngst, dass ein zeitweiliger Aufenthalt im Ausland nicht automatisch zum Verlust der Leistungen führt.
Der Fall: Drei Monate Portugal ohne Leistungseinbußen
Der Kläger, ein Bürgergeld-Empfänger aus Sachsen, verbrachte mehrere Wochen bei Freunden in Portugal. Während dieser Zeit stoppte das zuständige Jobcenter in Chemnitz die Zahlung seiner Leistungen. Die Begründung lautete, dass Empfänger von Bürgergeld sich grundsätzlich in Deutschland aufhalten und für Termine, Bewerbungen sowie Maßnahmen verfügbar sein müssten.
Der Mann argumentierte jedoch erfolgreich dagegen. Er habe seine Wohnung in Deutschland behalten, sei stets erreichbar gewesen und der Aufenthalt sei ohnehin nur vorübergehend gewesen. Zudem diente der Portugal-Aufenthalt seiner psychischen Genesung, wie der Kläger vor Gericht darlegte.
Das Urteil: Gesundheit als wichtiger Grund
Am 23. März entschieden die Chemnitzer Richter in zweiter Instanz, dass das Jobcenter zu Unrecht gehandelt habe. Bürgergeld dürfe nicht pauschal gestrichen werden, nur weil sich ein Empfänger kurzzeitig im Ausland aufhält, solange der Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland liege. In diesem Fall konnte der Kläger klar belegen, dass seine Wohnung und sozialen Bezüge in Deutschland bestehen blieben – Portugal war lediglich ein vorübergehender Aufenthaltsort.
Das Gericht urteilte konkret: Das Jobcenter muss dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 02.02.2026 bis zum 31.07.2026, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in voller Höhe zahlen.
Die finanziellen Dimensionen: Über 2700 Euro monatlich
Dabei geht es nicht nur um den Grundregelsatz von 563 beziehungsweise 506 Euro. Laut Urteil erhält der Mann monatlich stolze 2.701,59 Euro. Diese Leistungen setzen sich gemäß Gericht aus folgenden Komponenten zusammen:
- Regelbedarf
- Kosten der Unterkunft und Heizung (1.630 Euro)
- Monatlicher Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (508,59 Euro)
Gesundheitliche Gründe, die der Genesung und damit der Rückkehr in den Arbeitsmarkt dienen, zählen laut Sozialgericht als wichtiger Grund, der keine zeitliche Obergrenze für die Abwesenheit vorsieht. Dies gilt auch, wenn solche Gründe im Gesetz nicht ausdrücklich aufgelistet sind, wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) berichtet, die den Fall zuerst aufgriff.
Die Grenzen des Urteils: Nicht alles ist erlaubt
Ganz ohne Einschränkungen ist das Urteil allerdings nicht. Wer dauerhaft ins Ausland zieht oder seine Erreichbarkeit in Deutschland aufgibt, verliert weiterhin den Anspruch auf Bürgergeld. Laut Gericht reicht dafür bereits eine dritte Person aus, die die Post sichtet. Zudem muss das Jobcenter in solchen Fällen eigentlich vorab seine Zustimmung erteilen.
Das Urteil des sächsischen Landessozialgerichts setzt somit neue Maßstäbe für die Handhabung von Bürgergeld bei Auslandsaufenthalten. Es betont die Bedeutung gesundheitlicher Gründe und schützt Empfänger, die ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben.



