Bürgergeld trotz Portugal-Aufenthalt: Chemnitzer Urteil setzt neue Maßstäbe für Auslandsreisen
Bürgergeld trotz Portugal-Aufenthalt: Neues Urteil aus Chemnitz

Bürgergeld-Empfänger darf monatelang in Portugal bleiben – Gerichtsurteil aus Chemnitz sorgt für Diskussionen

Ein aktuelles Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz hat weitreichende Konsequenzen für Bürgergeld-Bezieher, die sich zeitweise im Ausland aufhalten möchten. Das Gericht entschied, dass ein dreimonatiger Aufenthalt in Portugal nicht automatisch zum Verlust der Sozialleistungen führt, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegt.

Der konkrete Fall: Über 2.700 Euro monatlich trotz Auslandsaufenthalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Bürgergeld-Empfänger aus Sachsen, der sich mehrere Wochen bei Freunden in Portugal aufgehalten hatte. Das zuständige Jobcenter in Chemnitz stoppte daraufhin die Zahlungen mit der Begründung, der Kläger müsse sich für Termine, Bewerbungen und Maßnahmen verfügbar in Deutschland aufhalten.

Der Mann argumentierte erfolgreich vor Gericht:

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  • Er hatte seine Wohnung in Deutschland behalten
  • Er war jederzeit erreichbar
  • Der Aufenthalt diente seiner psychischen Gesundheit
  • Portugal war nur ein vorübergehender Aufenthaltsort

Das Gericht urteilte am 23. März zugunsten des Klägers und verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung von monatlich 2.701,59 Euro für den Zeitraum vom 02.02.2026 bis zum 31.07.2026. Diese Summe setzt sich zusammen aus:

  1. Regelbedarf (563 bzw. 506 Euro)
  2. Kosten der Unterkunft und Heizung (1.630 Euro)
  3. Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (508,59 Euro)

Gesundheit als entscheidender Faktor

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass gesundheitliche Gründe, die der Genesung und damit der Rückkehr in den Arbeitsmarkt dienen, als „wichtiger Grund“ für einen Auslandsaufenthalt gelten. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführt ist, erkennt die Rechtsprechung solche Umstände an.

Die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA), die den Fall zuerst aufgriff, berichtet, dass der Kläger genau diese gesundheitliche Begründung erfolgreich vor Gericht geltend machte. Das Urteil stellt klar, dass bei solchen Gründen keine zeitliche Obergrenze für die Abwesenheit vorgesehen ist.

Grenzen des Urteils und praktische Konsequenzen

Trotz der weitreichenden Entscheidung gibt es klare Grenzen:

  • Wer dauerhaft ins Ausland zieht, verliert weiterhin den Anspruch auf Bürgergeld
  • Die Aufgabe der Erreichbarkeit in Deutschland führt zum Leistungsverlust
  • Das Jobcenter muss in der Regel vorab seine Zustimmung erteilen
  • Eine dritte Person, die die Post sichtet, kann die Erreichbarkeit sicherstellen

Das Urteil bedeutet nicht, dass Bürgergeld-Empfänger nun beliebig lange Auslandsaufenthalte ohne Konsequenzen unternehmen können. Vielmehr setzt es neue Maßstäbe für die Bewertung von Einzelfällen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und der Lebensmittelpunkt eindeutig in Deutschland bleibt.

Die Entscheidung aus Chemnitz wird voraussichtlich weitere Diskussionen über die Ausgestaltung des Bürgergeldes und die Mobilität von Leistungsbeziehern auslösen. Sie zeigt, dass die Gerichte bei Vorliegen triftiger Gründe durchaus Spielraum für Auslandsaufenthalte sehen, solange die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt nicht gefährdet wird.

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