Scheidung gescheitert: Gemeinsames Bad verhindert Trennungsjahr in großem Haus
Vor der Scheidung steht in Deutschland das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr. Doch wenn dieses nicht korrekt umgesetzt wird, kann es vor Gericht zu einer bösen Überraschung kommen. Ein aktueller Fall zeigt, wie selbst in einem riesigen 380-Quadratmeter-Haus eine scheinbare Kleinigkeit – die gemeinsame Nutzung eines Badezimmers – eine Scheidung verhindern kann.
Gericht lehnt Scheidung wegen unvollständiger Trennung ab
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren (Az: 7 UF 89/24) eine Scheidung abgelehnt, weil das Trennungsjahr nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf diesen bedeutenden Fall hin. Die Ehefrau beantragte die Scheidung, während der Ehemann sich dagegen sträubte. Beide lebten weiterhin unter einem Dach, betonten jedoch, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand: keine Gespräche, keine gemeinsamen Mahlzeiten und keine Freizeitaktivitäten. Die gemeinsamen Kinder waren bereits ausgezogen.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Beziehung faktisch beendet war. Entscheidend für die Ablehnung der Scheidung war jedoch die gesetzliche Anforderung des Trennungsjahres. Eine Trennung „unter einem Dach“ setzt voraus, dass die Lebensbereiche konsequent getrennt werden. Genau daran mangelte es bei diesem Paar.
Gemeinsame Nutzung sensibler Räume als Problem
Trotz des großen Hauses mit insgesamt drei Badezimmern nutzten beide Ex-Partner weiterhin dasselbe Elternbad und teilten sogar einen Kleiderschrank. Die Richter argumentierten, dass solche gemeinsam genutzten sensiblen Räume eine klare Trennung verhindern. Sie schaffen unnötige Berührungspunkte und vermitteln kein eindeutiges Bild einer getrennten Lebensführung. Obwohl die Ehefrau eine Versöhnung ausschloss, konnte die Ehe mangels eindeutig vollzogenen Trennungsjahres nicht geschieden werden.
Das Urteil unterstreicht, dass selbst in großen Wohnverhältnissen die räumliche Trennung während des Trennungsjahres essenziell ist. Ein Wechsel auf ein anderes Badezimmer wäre in diesem Fall notwendig gewesen, um die Scheidung zu ermöglichen.



