LinkedIn-Kontakt erlaubt keine Werbe-Mails: Amtsgericht Düsseldorf urteilt
LinkedIn-Kontakt kein Freibrief für Werbe-Mails

Eine Vernetzung auf der Business-Plattform LinkedIn bedeutet nicht automatisch die Zustimmung zum Erhalt von Newslettern oder anderer Werbung per E-Mail. Dafür ist eine eigene, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 23 C 120/25), auf das das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins „Anwaltauskunft.de“ hinweist.

Der Fall: Werbe-E-Mails ohne Zustimmung

In dem konkreten Fall hatte eine Werbemittel-Firma gegen ein IT-Sicherheitsunternehmen geklagt. Das IT-Unternehmen hatte mehrfach Werbe-E-Mails an eine Firmenadresse gesendet, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. Die Geschäftsführer der beiden Firmen waren lediglich indirekt über LinkedIn vernetzt. Die klagende Firma sah darin eine unzulässige Belästigung und forderte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

Argumente der beklagten Partei

Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass es aufgrund der LinkedIn-Vernetzung habe annehmen dürfen, dass ein Einverständnis zum Versand seines Newsletters bestehe. Zudem sei die E-Mail-Adresse nach der Abmahnung aus dem Verteiler entfernt worden. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klägerin sowohl in Bezug auf die Unterlassung als auch auf den Kostenersatz recht. Das Zusenden unerbetener Werbe-E-Mails stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, so die Kammer. Für die rechtliche Bewertung seien die Maßstäbe für unzulässige Werbung maßgeblich. Danach sei elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig.

Eine solche Einwilligung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Allein die Tatsache, dass zwei Unternehmer über ein berufliches Netzwerk miteinander verbunden seien, lasse noch keinen Schluss auf eine Zustimmung zu Werbe-E-Mails zu. Zudem sei die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern über einen anderen Kommunikationskanal – nämlich E-Mail – versendet worden.

Kosten für Anwalt waren gerechtfertigt

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei in einem solchen Fall grundsätzlich zulässig und erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu bannen, so die Kammer weiter. Mit der reinen Newsletter-Abmeldung oder auch einer Beschwerde bei einer Behörde hätte die klagende Firma dieses Ziel nicht erreichen können. Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen im E-Mail-Marketing strenge Regeln beachten müssen und eine Vernetzung auf LinkedIn nicht als stillschweigende Einwilligung gewertet werden kann.

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