Dashcams im Auto: Wann Filmen erlaubt ist und wann nicht
Ein Unfall passiert, es gibt keine Zeugen, aber eine Kamera hat alles aufgezeichnet? Was zunächst wie eine ideale Lösung klingt, birgt zahlreiche rechtliche Fallstricke. Selbst verpixelte Aufnahmen sind nicht automatisch erlaubt, und wer die Regeln nicht kennt, riskiert Bußgelder und zivilrechtliche Konsequenzen.
Warum die Nutzung von Dashcams heikel sein kann
Grundsätzlich können Aufnahmen von Dashcams dazu beitragen, Unfallhergänge besser zu rekonstruieren. Allerdings muss man sich der rechtlichen Risiken bewusst sein. Alexander Römer, Sprecher des ADAC, erklärt: „Bei typischen Dashcam-Aufzeichnungen im Straßenverkehr besteht ein erhebliches datenschutzrechtliches Risiko.“ Die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind im fließenden Verkehr praktisch kaum umsetzbar.
Das ungefragte Filmen von Personen ist in der Regel unzulässig, ebenso wie das Veröffentlichen von Videos mit Autokennzeichen oder Personen im Internet. Solche Handlungen verstoßen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und können zu teils hohen Bußgeldern führen.
Wann ist die Nutzung einer Dashcam erlaubt?
Vereinfacht gesagt, kann die Nutzung nur erlaubt sein, wenn die Kamera nicht dauerhaft filmt und aufzeichnet. Stattdessen sollten Aufnahmen anlassbezogen gespeichert werden, wobei die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben müssen. Dashcams mit Loop-Aufnahmen, die fortlaufend kurze Sequenzen filmen und ältere Aufnahmen automatisch überschreiben, entsprechen oft diesen Anforderungen. Dauerhaft gespeichert wird nur bei konkretem Anlass, etwa einem Unfall.
Vorsicht: Nichts ist automatisch rechtssicher
Philipp Mathey, Sprecher des Automobil-Clubs Verkehr (ACV), warnt: „Auch wenn Gesichter und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden, lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine Veröffentlichung damit automatisch rechtssicher wäre.“ Entscheidend ist, ob keinerlei Identifizierbarkeit mehr gegeben ist – auch nicht über Kontext, Ort oder besondere Fahrzeugmerkmale. Dies muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen konkretisiert: Selbst bei Verpixelung hätte die ursprüngliche Aufzeichnung meist nicht gefertigt werden dürfen, es sei denn, es lag ein konkreter Anlass vor.
Ausnahmen: Anlasslose Aufnahmen als Beweismittel
In Einzelfällen können selbst permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel vor Gericht verwertbar sein, etwa in Unfallhaftpflichtprozessen. Der ADAC verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 233/17). Allerdings muss ein Gericht im Einzelfall abwägen, ob das Interesse an der Beweisverwertung oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Eine generelle Erlaubnis für permanente Aufzeichnungen gibt es nicht.
Alexander Römer betont: „Das eine schließt das andere nicht aus.“ Selbst wenn eine Aufnahme als Beweismittel zugelassen wird, kann sie einen Datenschutzverstoß darstellen.
Praktische Tipps für Kauf und Betrieb
Wer eine Dashcam nutzen möchte, sollte folgende Punkte beachten:
- Dashcams so einstellen, dass ältere Aufnahmen automatisch überschrieben werden und nur relevante Sequenzen dauerhaft gespeichert werden.
- Integrierte Sensoren nutzen, die nur bei relevanten Ereignissen wie Zusammenstößen speichern, nicht bei leichten Erschütterungen.
- Beim Kauf Modelle bevorzugen, die Datenschutzfunktionen wie automatisches Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kennzeichen bieten – wobei dies nicht immer rechtssicher garantiert ist.
- Die Kamera so anbringen, dass sie die Straße gut filmt, aber Sicht und Bedienung des Fahrzeugs nicht behindert. Beliebte Positionen sind hinter oder leicht unter dem Rückspiegel.
- Sicherheitsrelevante Systeme wie Airbags dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Vorsicht bei Fahrten ins Ausland: Dort gelten teils abweichende Regelungen, eine einheitliche europäische Vorschrift existiert nicht.
Fazit: Eine Frage der Nutzung
Zusammengefasst: Je mehr man nur anlassbezogen aufnimmt und speichert, desto eher könnten diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar sein – und desto geringer ist die Gefahr, wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verklagt zu werden. Philipp Mathey bestätigt: „Je stärker sich die Nutzung auf kurze, anlassbezogene Speicherung beschränkt, desto eher entspricht sie datenschutzrechtlichen Anforderungen.“ Die Anschaffung einer Dashcam sollte daher gut überlegt sein, und der Betrieb muss die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.



