Ein Gerüst am eigenen Haus wirkt oft harmlos, kann jedoch schnell zu einem Behördenfall werden. Ob für Fassadensanierung, Dacharbeiten oder einen neuen Anstrich – ohne Gerüst geht es meist nicht. Doch viele Hauseigentümer unterschätzen die Vielzahl an Vorschriften, Sicherheitsregeln und Zuständigkeiten, die damit verbunden sind. Besonders heikel wird es, wenn Teile des Gerüsts in den öffentlichen Raum ragen.
Gerüst im öffentlichen Raum benötigt Genehmigung
„Sobald ein Gerüst in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich“, erklärt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Meist sind eine Sondernutzungserlaubnis und eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig. Zuständig ist die jeweilige Kommune. Dem Antrag müssen unter anderem ein Lageplan und ein Verkehrszeichenplan beiliegen. Die BG BAU warnt deutlich: „Ohne Genehmigung darf nicht mit dem Aufbau begonnen werden.“
Zusatzregeln für Arbeiten auf der Straße
Wer im Straßenraum arbeitet, muss weitere Vorgaben erfüllen. Eine fachkundige Person mit entsprechender Zusatzqualifikation muss eingebunden sein. Außerdem gilt eine klare Kleiderordnung: „Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit orangerote oder gelbgrüne Warnkleidung der Schutzklasse 3 nach DIN EN ISO 20471 tragen“, so die BG BAU.
BG BAU nennt klare Sicherheitsvorgaben für Gerüste
„Gerüste müssen standsicher, tragfähig und sicher zugänglich sein“, betont die BG BAU. Auf- und Abbau haben nach Herstellerangaben zu erfolgen. Wichtige Schutzmaßnahmen sind ein vollständiger Seitenschutz, sichere Zugänge und geeignete Verankerungen. Bevor jemand das Gerüst nutzt, ist eine Prüfung Pflicht. „Nach der Fertigstellung des Auf- oder Umbaus eines Gerüsts ist dieses durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen und zu kennzeichnen.“ Erst nach dieser Freigabe darf es überhaupt betreten werden.
Kontrollen und Durchgänge im öffentlichen Raum
Auch während der Nutzung bleibt das Gerüst unter Beobachtung. „Während der Nutzung ist darauf zu achten, dass Beläge unbeschädigt, vollflächig verlegt und gegen Ausheben gesichert sind, der Wandabstand eingehalten wird und ausreichende Verankerungen vorhanden sind.“ Im öffentlichen Raum gelten zusätzliche Vorgaben. Für Fußgänger müssen Durchgänge von mindestens einem Meter Breite und einer lichten Höhe von mindestens 2,20 Metern bleiben. Warnposten dürfen nur auf Gefahren hinweisen. Den Verkehr regeln dürfen sie nicht – das ist ausschließlich Aufgabe der Polizei.
Haftung bei Schäden liegt beim Unternehmen
Viele Eigentümer glauben, sie seien mit der Beauftragung eines Fachbetriebs aus der Verantwortung. Doch so einfach ist es nicht. „Die Verantwortung für die Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum liegt bei dem Unternehmen beziehungsweise der Person, die die Arbeit ausführt oder veranlasst“, stellt die BG BAU klar. Aufgaben der Verkehrssicherung können organisatorisch übertragen werden. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim beauftragten Unternehmen. Die Firma muss also nicht nur absichern, sondern auch regelmäßig kontrollieren und instand halten. Kommt es etwa durch unzureichende Sicherung oder herabfallende Teile zu einem Unfall, können Haftungsansprüche entstehen.
BG Bau warnt vor typischen Fehlern beim Einrüsten
In der Praxis beobachtet die BG Bau immer wieder ähnliche Probleme. Besonders riskant ist es, wenn Bauteile eigenmächtig verändert werden, etwa der Ausbau von Geländern oder Verankerungen. Auch nachträglich angebrachte Planen können gefährlich werden. Sie erhöhen die Windlast und destabilisieren das Gerüst, wenn keine zusätzlichen Sicherungen angebracht sind. Starkregen kann den Untergrund unterspülen und die Standfestigkeit beeinträchtigen. Problematisch ist zudem, wenn Bauteile unterschiedlicher Hersteller kombiniert werden, obwohl sie nicht dafür ausgelegt sind. Für die BG Bau ist deshalb klar: Alle relevanten Vorschriften und Herstellerangaben müssen konsequent eingehalten werden.



