Balkon und Terrasse: Was Mieter dürfen und wo Grenzen liegen
Balkonnutzung für Mieter: Rechte und Grenzen

Balkon und Terrasse: Was Mieter dürfen und wo Grenzen liegen

Die Freiluftsaison lädt dazu ein, Balkon und Terrasse zu nutzen. Mieterinnen und Mieter können diese Flächen grundsätzlich nach ihren Vorstellungen gestalten, doch es gibt klare Grenzen. Der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Florian Becker, betont: „Der Balkon ist für viele Mieter ein wichtiges Stück Lebensqualität – seine Nutzung ist grundsätzlich frei, endet aber dort, wo berechtigte Interessen der Nachbarschaft beeinträchtigt werden.“

Pflanzen, Möbel und Markisen: Erlaubt mit Einschränkungen

Blumen, Pflanzen, Kräuter und sogar Gemüse wie Tomaten oder Gurken sind auf dem Balkon erlaubt. Blumenkästen dürfen angebracht werden, müssen jedoch sicher befestigt sein, um ein Herabfallen bei Wind zu verhindern. Aus Sicherheitsgründen sollten Kästen und Töpfe an der Innenseite des Balkons angebracht werden.

Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite kann Vermieter aus bestimmten Gründen verbieten, etwa ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Mietern und der Allgemeinheit, wenn unterhalb des Balkons Autos abgestellt werden, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt.

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Wenn Blüten und Blätter von Balkonblumen herabfallen, müssen Nachbarn dies dulden. Allerdings müssen wuchernde Pflanzen, die über die Balkonbrüstung wachsen und Nachbarbalkone beeinträchtigen, zurückgeschnitten werden. Beim Gießen gilt ebenfalls Rücksichtnahme: Wasser darf nicht auf den darunterliegenden Balkon tropfen, wenn sich dort erkennbar Nachbarn aufhalten, entschied das Landgericht München I.

Stühle, Tische, Bänke oder Sonnenschirme dürfen aufgestellt werden. Für eine Markise oder eine Balkonverkleidung ist in der Regel die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters erforderlich.

Grillen, Feiern und Rauchen: Rücksichtnahme ist Pflicht

Essen, Trinken und Feiern auf dem Balkon sind erlaubt, allerdings nur so, dass Nachbarinnen und Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe.

Grillen ist „erlaubt, aber ...“, so der Mieterbund. Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Grillverbot, darf nicht gegrillt werden. Und wenn Rauch in benachbarte Wohnungen zieht, ist Grillen ebenfalls nicht zulässig.

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Wegen des aufsteigenden Zigarettenrauchs sollte man Rücksicht besonders auf die darüber wohnenden Parteien nehmen. Der Mieterbund rät, dass sich Nachbarinnen und Nachbarn möglichst miteinander abstimmen. Können sie sich nicht einigen, können Gerichte sogar feste Raucher- und Nichtraucherzeiten festlegen.

Balkonkraftwerke: Zustimmung der Vermieter erforderlich

Angesichts steigender Energiepreise und aus Klimaschutzgründen sind steckfertige Mini-Photovoltaik-Geräte auch für Mieter eine attraktive Option. Vor der Installation ist die Zustimmung der Vermietenden in jedem Fall erforderlich, so die Verbraucherzentralen. Diese müssen seit Oktober 2024 zustimmen – außer die Installation wäre für sie unzumutbar, wobei es nicht um optische Gründe geht.

Mieter sollten daher frühzeitig das Gespräch mit ihren Vermietern suchen, um mögliche Hindernisse zu klären und eine reibungslose Installation zu gewährleisten.

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