Eigenbedarfs-Kündigung: So entlarven Mieter eine vorgeschobene Begründung
Eigenbedarfs-Kündigung: Lügen erkennen und wehren

Eigenbedarfs-Kündigung: So entlarven Mieter eine vorgeschobene Begründung

Ein aufsehenerregender Prozess vor dem Hamburger Landgericht zeigt, wie Mieter sich gegen möglicherweise ungerechtfertigte Eigenbedarfs-Kündigungen wehren können. Die 74-jährige Mieterin Gabriele Lehnick erhielt für ihre 44-Quadratmeter-Wohnung im exklusiven Stadtteil Harvestehude eine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs. Die neue Eigentümerin ist Nisha Stockmann, Tochter des ehemaligen Tennisstars Michael Stich, wie die „Zeit“ berichtete. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob hier tatsächlich echter Eigenbedarf vorlag oder das Argument nur vorgeschoben war.

Wann Eigenbedarf wirklich berechtigt ist

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Wohnung für sich selbst, enge Familienangehörige oder Lebenspartner (auch ohne Trauschein) hat und dies konkret begründet. Interessant ist, dass auch Pflegepersonal in die Wohnung einziehen darf. Als vernünftige Motive gelten beispielsweise Jobnähe, Familiengründung, erhöhter Platzbedarf oder geplante Umbauten – selbst wenn diese einem späteren Verkauf dienen sollen.

Warnsignale für eine mögliche Eigenbedarfs-Lüge

Mieter sollten besonders aufmerksam werden, wenn bestimmte Situationen auftreten:

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  • Die Kündigung erfolgt nach vorangegangenen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
  • Die Angaben des Eigentümers zur künftigen Nutzung wirken unplausibel oder widersprüchlich. Im Hamburger Fall erklärte Stockmann zunächst, in der kleinen Wohnung ihre Masterarbeit schreiben zu wollen, später gab sie an, dort mit ihrem Partner leben zu wollen.
  • Der Vermieter äußert sich nur vage zur Person, die die Wohnung nutzen soll (sogenannte Bedarfsperson).

Das sollten Mieter bei Zweifeln unternehmen

Bei Verdacht auf eine vorgeschobene Eigenbedarfs-Kündigung sollten Mieter innerhalb von zwei Monaten vor Fristende schriftlich Widerspruch einlegen – idealerweise per Einschreiben. Zunächst sollten formelle Mängel geprüft werden, wie fehlende eigenhändige Unterschriften oder unvollständige Begründungen. Mieter können Auskünfte fordern zu:

  1. Identität der Bedarfsperson (insbesondere Verwandtschaftsgrad)
  2. Konkreten Gründen (Arbeitsverträge, ärztliche Atteste)
  3. Alternativwohnungen des Vermieters
  4. Vorliegenden Nachweisen

Eine Verweigerung dieser Auskünfte oder vage Antworten stärken die Position des Mieters erheblich.

Rechtsschutz auch nach dem Auszug

Selbst nach einem erfolgten Auszug können Mieter sich gegen eine mögliche Eigenbedarfs-Lüge wehren:

  • Dokumentieren Sie Leerstände mit datierten Fotos (leerstehende Wohnung durch Fenster erkennbar, überfüllter Briefkasten).
  • Sammeln Sie Zeugenaussagen von Nachbarn oder Handwerkern.
  • Überprüfen Sie, ob die Wohnung auf Immobilienportalen als neues Mietobjekt angeboten wird – machen Sie in diesem Fall Screenshots.

Mögliche Lösungswege

Bei klaren Indizien oder sogar Beweisen für eine Eigenbedarfs-Lüge bleibt meist nur der Klageweg. Alternativ kann ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt werden: Der Mieter zieht ohne Klage aus, erhält dafür aber mehr Zeit für die Wohnungssuche. Gerichte entscheiden häufig zugunsten von Mietern, wie auch im Hamburger Fall: Die Vermieterin muss 35.000 Euro zahlen und die Seniorin erhält eine neunmonatige zusätzliche Frist zur Wohnungssuche.

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