Keine Beförderung trotz Geschlechtsänderung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass eine Polizeikommissarin in Nordrhein-Westfalen vorerst von Beförderungen ausgeschlossen werden darf. Grund ist ein laufendes Disziplinarverfahren gegen die Beamtin. Es besteht der dringende Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich ändern ließ, um mithilfe der Frauenförderung schneller befördert zu werden.
Verdacht auf Missbrauch des Selbstbestimmungsrechts
Das Gericht bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. In dem Disziplinarverfahren hatten vier Zeugen ausgesagt, dass die Kommissarin einen Artikel im behördlichen Intranet gelesen hatte, der über die Beförderung einer Beamtin berichtete, die ihren Geschlechtseintrag hatte ändern lassen. Daraufhin habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Am 7. Mai 2025 ließ sie tatsächlich ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Gegenüber Kollegen soll sie gesagt haben: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr wolle sie nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten.
Drei Eilanträge gegen Beförderungen
Als in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im Januar 2026 Kollegen befördert wurden, reichte die Beamtin drei Eilanträge ein. Sie argumentierte, als Frau übergangen worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies diese Anträge jedoch ab (Aktenzeichen: 2 L 3912/25, 2 L4140/25, 2 L 134/26). Zur Begründung hieß es, bereits die Ankündigung, sich rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Die gezielte Provokation wirke im gesamten Kollegenkreis und störe den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig. Das Motiv der schnelleren Beförderung sei kein ausreichender Grund für die Änderung des Geschlechts.
OVG bestätigt Ausschluss
Das OVG Münster bestätigte diese Beschlüsse nun vorerst. Der Dienstherr dürfe Beamte während eines laufenden Disziplinarverfahrens von Beförderungen ausschließen, so das Gericht. Voraussetzung seien Zweifel an deren Eignung, und diese lägen hier vor. Die Beamtin hatte zu ihrer Verteidigung angeführt, ihre Äußerungen seien „scherzhaft gemeint“ gewesen. Das überzeugte das Gericht nicht.
Das Verfahren wirft grundsätzliche Fragen zum Missbrauch des Selbstbestimmungsrechts auf. Die Entscheidung des OVG ist noch nicht rechtskräftig. Die Beamtin kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.



