Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Zahlungen reduzieren kann, wenn er sich in erheblichem Umfang selbst um die Kinder kümmert. Dies gilt auch dann, wenn kein echtes Wechselmodell vorliegt. Die Entscheidung (Az.: 1 UF 136/24) wurde von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht.
Der Fall im Detail
Nach der Trennung der Eltern lebten die drei Kinder überwiegend bei ihrer Mutter. Der Vater betreute sie jedoch regelmäßig: alle zwei Wochen für mehrere Tage sowie in der Hälfte der Ferien. Dies entsprach einem Drittel der Gesamtzeit. Der Vater zahlte zunächst den Mindestunterhalt, doch die Mutter forderte einen höheren Kindesunterhalt. Das Amtsgericht gab der Mutter recht, doch der Vater legte erfolgreich Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass der Mindestunterhalt ausreicht. Zwar richte sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Einkommen, doch sei auch der tatsächliche Betreuungsanteil entscheidend. Da der Vater die Kinder mehr als ein Drittel der Zeit betreue, trage er in dieser Zeit viele Kosten selbst, etwa für Verpflegung und Freizeit. Das Gericht griff auf eine pauschale Berechnung zurück: Ein Betreuungsanteil von rund einem Drittel decke etwa 15 Prozent der laufenden Kosten ab. Diese Entlastung entspreche mehreren Stufen in den Unterhaltstabellen und rechtfertige eine deutliche Reduzierung. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Vater für drei Kinder unterhaltspflichtig ist, sodass insgesamt der Mindestunterhalt angemessen sei.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch der Betreuungsanteil bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine wichtige Rolle spielt. Eltern, die ihre Kinder regelmäßig betreuen, können dadurch finanziell entlastet werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig könnte als Leitlinie für ähnliche Fälle dienen.



