Planbare OP: Muss ich Urlaub nehmen?
Wenn eine medizinisch notwendige Operation ansteht, die nicht akut lebensrettend ist, stellt sich oft die Frage: Muss ich dafür Urlaub nehmen? Die Antwort lautet: Nein, sofern die OP medizinisch erforderlich ist.
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, erklärt: „Wer aufgrund einer medizinisch notwendigen Operation aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ist arbeitsunfähig.“ Dabei spiele es keine Rolle, ob die Operation lebensrettend, verschiebbar oder planbar sei. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer weder für den Eingriff selbst noch für die anschließende Genesungszeit Urlaubstage opfern müssen.
Regeln wie bei akuter Krankmeldung
Bei medizinisch notwendigen Operationen gelten dieselben Regeln wie bei einer akuten Erkrankung. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung informieren. Es ist jedoch nicht erforderlich, die genaue Art der Erkrankung oder Operation mitzuteilen. Bredereck betont, dass man dies auch nicht tun müsse oder sollte.
Zusammenfassend gilt: Planbare medizinisch notwendige OPs rechtfertigen eine Krankschreibung, ohne dass Urlaub genommen werden muss. Arbeitnehmer sollten aber die üblichen Melde- und Nachweispflichten beachten.



