Gericht verbietet Discounter-Werbung für E-Zigaretten: Formulierungen verharmlosen Gefahren
Gericht verbietet Discounter-Werbung für E-Zigaretten

Gericht untersagt Discounter-Werbung für E-Zigaretten: Formulierungen verharmlosen Gesundheitsrisiken

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einem großen Discounter mehrere Werbeaussagen für E-Zigaretten in seinem Online-Shop untersagt. Die bereits im Januar erlassene einstweilige Verfügung ist inzwischen rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher bestätigte. Geklagt hatte der Verband Pro Rauchfrei, der ein generelles Problem mit der Werbung für Suchtmittel im Internet sieht.

Konkrete Formulierungen auf netto-online.de betroffen

Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 UKl 30/25 e waren mehrere spezifische Formulierungen auf der Website netto-online.de Gegenstand des Verfahrens. Dazu gehörten unter anderem:

  • Die Aufforderung, mit dem Produkt „eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ zu entdecken
  • Das Anpreisen einer vielfältigen Auswahl an Aromen
  • Das Werben für „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“

Eine Anfrage der Deutschen Presse-Agentur an Netto zu dieser gerichtlichen Entscheidung blieb zunächst unbeantwortet.

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Wort „geeignet“ verharmlost nach Ansicht des Gerichts die Gefahren

Das Gericht untersagte auch Aussagen wie „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“. In der Urteilsbegründung hieß es, dass allein die Anpreisung mit dem Wort „geeignet“ die auch bei E-Zigaretten bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlose. Das Gericht betonte damit den notwendigen Gesundheitsschutz, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Produkte Suchtpotenzial bergen.

Pro Rauchfrei sieht generelles Problem mit Online-Werbung für Suchtmittel

Der Verband Pro Rauchfrei hatte nach eigenen Angaben gegen die Werbung im Online-Shop geklagt, nachdem der Konzern keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. „Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist“, sagt Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger. Er fordert: „Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein.“

Mit einem Teil seiner Klage hatte der Verband allerdings keinen Erfolg. Das Gericht befand, dass der Zusatz „nur“ bei Preisangaben keine besondere Bedeutung habe, da auf der Website alle Preisangaben mit „nur“ oder „ab“ versehen waren. Diese Formulierung wurde daher nicht als irreführende Werbung eingestuft.

Die Entscheidung des OLG Bamberg unterstreicht die wachsende rechtliche Sensibilität im Umgang mit der Bewerbung von nikotinhaltigen Produkten. Während die Tabakwerbung traditionellen Beschränkungen unterliegt, zeigt dieser Fall, dass auch für E-Zigaretten und ähnliche Produkte strengere Maßstäbe gelten können – insbesondere wenn Formulierungen Gesundheitsrisiken verharmlosen oder bestimmte Zielgruppen unangemessen ansprechen.

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