OLG Bamberg untersagt Discounter Werbeformulierungen für E-Zigaretten
Das Oberlandesgericht Bamberg hat einem großen Discounter mehrere Werbeaussagen für E-Zigaretten in seinem Online-Shop untersagt. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 3 UKl 30/25 erging bereits im Januar als einstweilige Verfügung und ist inzwischen rechtskräftig, wie ein Sprecher des Gerichts bestätigte. Geklagt hatte der Verband Pro Rauchfrei, der sich für rauchfreie Lebensweisen einsetzt.
Konkrete Formulierungen auf netto-online.de betroffen
Konkret bezog sich das Urteil auf mehrere Werbeformulierungen auf der Internetseite netto-online.de. Zu den beanstandeten Aussagen gehörten unter anderem die Aufforderung, mit dem Produkt „eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ zu entdecken. Ebenso untersagte das Gericht das Anpreisen einer vielfältigen Auswahl an Aromen sowie das Werben für „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“. Eine Anfrage bei Netto zu dieser gerichtlichen Entscheidung blieb zunächst unbeantwortet.
Gericht: Wort „geeignet“ verharmlost Gesundheitsgefahren
Auch Aussagen wie „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ wurden vom OLG Bamberg untersagt. Das Gericht begründete dies damit, dass allein durch die Anpreisung mit dem Wort „geeignet“ die auch bei E-Zigaretten bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost würden. Die Richter betonten, dass solche Formulierungen den gesundheitsschädlichen Charakter der Produkte verschleiern könnten.
Pro Rauchfrei klagte nach fehlender Unterlassungserklärung
Der Verband Pro Rauchfrei hatte nach eigenen Angaben gegen die Werbung im Online-Shop des Discounters geklagt, nachdem das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. „Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist“, erklärte Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger. Er forderte weiter: „Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein.“ Der Verband sieht in der Online-Werbung für nikotinhaltige Produkte ein generelles Problem, das stärker reguliert werden müsse.
Teil der Klage erfolglos: Preisangaben mit „nur“
Mit einem Teil seiner Klage hatte der Verband Pro Rauchfrei allerdings keinen Erfolg. Das Gericht befand, dass der Zusatz „nur“ bei Preisangaben keine besondere Bedeutung habe, da auf der Webseite alle Preisangaben entweder mit „nur“ oder „ab“ versehen waren. Diese Formulierung stelle daher keine irreführende Werbung dar und wurde nicht untersagt.
Die Entscheidung des OLG Bamberg unterstreicht die wachsende rechtliche Auseinandersetzung um Werbung für E-Zigaretten und ähnliche Produkte. Verbraucherschützer und Gesundheitsorganisationen fordern seit langem strengere Regulierungen, während Hersteller und Händler auf ihre Werbefreiheit pochen. Dieser Fall könnte als Präzedenz für weitere juristische Verfahren in diesem Bereich dienen.



