Bewohnerinnen und Bewohner in Brandenburger Pflegeheimen haben grundsätzlich ein Recht auf ein Einzelzimmer. Doppelzimmer sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Dies geht aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az. OVG 6 B 12/25).
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Betreiber eines seit 1995 bestehenden Pflegeheims in Erkner bei Berlin wollte vom Landesamt für Soziales und Versorgung eine Genehmigung für den Pflegebetrieb mit Doppelzimmern erhalten. Das Landesamt lehnte dies jedoch ab. Eine daraufhin eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos. Auch die Berufung des Heimbetreibers vor dem Oberverwaltungsgericht führte zu keinem Erfolg.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf eine Verordnung aus dem Jahr 2010, die auf Basis des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassen wurde. Nach Auffassung des Gerichts dient das Einzelzimmergebot dem Schutz der Privat- und Intimsphäre, insbesondere von hilfebedürftigen älteren Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen in Heimen.
Das Gericht betonte, dass es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Heimbetreiber handele. Möglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung werde durch längere Übergangsfristen ausreichend Rechnung getragen. Eine Unterbringung in Doppelzimmern sei nur in Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise auf ausdrücklichen Wunsch der Bewohner oder bei drohender Vereinsamung.
Weitere rechtliche Schritte möglich
Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision zu. Der klagende Heimbetreiber hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Über eine solche Beschwerde müsste dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.



