Das Auswärtige Amt hat die seit Ende Februar bestehenden Reisewarnungen für mehrere Golfstaaten aufgehoben. Betroffen sind unter anderem die Vereinigten Arabischen Emirate mit den Metropolen Dubai und Abu Dhabi, Saudi-Arabien, Oman, Katar, Bahrain und Jordanien. Doch eine Entwarnung ist dies nicht: Die Behörde rät weiterhin „dringend“ von Reisen in diese Länder ab. Die Sicherheitslage in der Region bleibe höchst volatil, und eine erneute Verschärfung samt erheblicher Einschränkungen des Flugverkehrs könne nicht ausgeschlossen werden. Hintergrund ist der Krieg zwischen Israel, den USA und dem Iran; aktuell gilt eine Waffenruhe.
Was hat sich geändert?
Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Sie haben mehr Gewicht als ein Sicherheitshinweis wie das nun geltende dringende Abraten. Zwar ist eine Reisewarnung kein Reiseverbot, doch Reiseveranstalter bieten in der Regel keine Reisen in Länder an, für die eine solche Warnung gilt. Jetzt, wo die höchste Warnstufe aufgehoben wurde, können die Reiseveranstalter selbst entscheiden, ob Pauschalreisen in diese Regionen angeboten und durchgeführt werden, teilte der Deutsche Reiseverband mit. Das gilt auch für Transitflüge über Drehkreuze wie Dubai, Abu Dhabi oder Doha in Katar.
Praktische Folgen für Urlauber
Mit der Aufhebung der Reisewarnungen werden Reisen in den Nahen Osten wieder aufgenommen. Buchungen seien damit wieder möglich, heißt es von Deutschlands größtem Reiseveranstalter Tui. Und weil die großen Flughäfen in der Golfregion zahlreiche Umsteigeverbindungen nach Asien und zu Zielen im Indischen Ozean bieten, verbessert sich laut einem Tui-Sprecher durch die aufgehobenen Warnungen auch wieder die Anbindung Richtung Osten. Für Urlauber stellt sich die Frage: Was ist, wenn eine schon länger gebuchte Reise nach Dubai oder in den Oman oder ein Urlaub mit einem Umsteigeflug an einem der Drehkreuze zeitnah durchgeführt werden soll – und ich mich trotzdem nicht gut dabei fühle, diese Reise anzutreten?
Ich will nicht in die Region reisen – und nun?
Bei einer Reisewarnung ist diese Frage einfach zu beantworten: Dann können Urlauber in der Regel kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Die Reisewarnung gilt als starkes Indiz, dass die Pauschalreise oder der Flug an das Reiseziel von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen erheblich beeinträchtigt wird, erklärt Reiserechtler Paul Degott. Mit Blick auf den jetzt geltenden Sicherheitshinweis sagt der Anwalt: „Ob sich dieses starke Indiz nun maßgeblich abgeschwächt hat, wenn das Auswärtige Amt von einer Reisewarnung zu einem dringenden Abraten kommt, sehe ich nicht.“
Wenn man die Reise kurzfristig absagt und den Reisepreis vom Veranstalter zurückverlangt, müsste man ohnehin noch näher begründen, warum man das tut. Die Hinweise des Auswärtigen Amtes seien als amtliche Meinung, was die Sicherheitslage in den betreffenden Ländern angeht, dann ein Teil davon, so Degott. Weitere Belege könnten etwa Presseberichte sein. Der Rechtsanwalt rät aber, im Zweifel das Gespräch mit dem Veranstalter zu suchen. Zum Beispiel bei einer Pauschalreise mit Flug nach Fernost – ob Umstiege an einem der Golfdrehkreuze geplant sind und ob es im Zweifel auch anders gehen könnte. Der Deutsche Reiseverband betonte: Die Entscheidung, welche Reisen und Flüge Veranstalter ihren Kunden anbieten, erfolge unter Beachtung der Fürsorgepflichten.
Gilt das auch für Einzelbuchungen?
Nein, darauf haben die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes keinen Einfluss. Wer etwa mit Etihad oder Qatar Airways Flüge in oder über diese Länder bucht, muss das Risiko selbst einschätzen und tragen. Das gilt auch für Hotelbuchungen, die man einzeln getätigt hat. Dann gilt: Kann die Dienstleistung, also der Flug oder die Übernachtung, angeboten werden, muss man sie in Anspruch nehmen – oder eben die Stornierungskosten tragen, die bei einer Absage womöglich anfallen.



