Urteil des OVG Koblenz: Datenschutzrechte enden mit dem Tod und sind nicht vererbbar
Datenschutzrechte enden mit dem Tod und sind nicht vererbbar

Datenschutzrechte gelten nur für Lebende: OVG Koblenz bestätigt Nicht-Vererbarkeit

Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bringt Klarheit in eine häufig gestellte Frage: Können Angehörige nach dem Tod einer Person deren Datenschutzrechte geltend machen? Die Antwort lautet eindeutig nein. Die Datenschutzgrundverordnung schützt ausschließlich lebende natürliche Personen, und entsprechende Ansprüche sind nicht vererbbar.

Konkreter Fall: Witwe scheitert mit Klage für verstorbenen Ehemann

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Witwe gegen die Einstellung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens geklagt. Es ging um medizinische Unterlagen ihres verstorbenen Ehemanns, die zwischen Ärzten ausgetauscht worden waren. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sah darin keinen Verstoß und stellte das Verfahren ein. Die Frau, die als Alleinerbin auftrat, wollte sich dagegen wehren und meinte, die Rechte ihres Mannes wahrnehmen zu können.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab und legte in seiner Entscheidung (Az. 10 A 11059/23.OVG) grundlegende Prinzipien dar:

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram
  • Das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde steht ausschließlich der betroffenen Person selbst zu.
  • Als betroffen gilt nur, wessen personenbezogene Daten verarbeitet wurden.
  • Da sich die Beschwerde nur auf die Daten des verstorbenen Ehemanns bezog, war die Klägerin keine betroffene Person im Sinne der DSGVO.
  • Das Beschwerderecht ist nicht vererblich, auch nicht als Erbin.

Rechtliche Grundlagen: Warum Datenschutz mit dem Tod endet

Die DSGVO regelt in Artikel 4 klar, dass sie natürliche Personen schützt. Mit dem Tod erlischt dieser Schutz, da die Verordnung keine Bestimmungen für postmortale Rechte enthält. Das Gericht betonte, dass Ansprüche auf Schadenersatz bei Datenschutzverstößen – sei es materieller oder immaterieller Art – nur von den Lebenden selbst eingefordert werden können. Nach dem Tod werden diese Ansprüche nicht weitervererbt, was die Entscheidung unterstreicht.

Dies hat praktische Konsequenzen für Erben und Angehörige. Sie können zwar in anderen rechtlichen Bereichen handeln, aber im Datenschutzrecht sind ihre Möglichkeiten begrenzt. Das Urteil dient als wichtige Orientierung für ähnliche Fälle und zeigt, dass die DSGVO hier klare Grenzen setzt.

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieses Urteil die Bedeutung der DSGVO als lebenszeitlichen Schutz unterstreicht. Es verdeutlicht, dass Betroffene ihre Rechte aktiv wahrnehmen müssen, da sie nicht automatisch auf Erben übergehen. Für Angehörige bleibt oft nur der Weg, eigene Datenschutzverletzungen zu verfolgen, nicht aber die ihrer verstorbenen Verwandten.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration