Der französische Verlag „Les Éditions Albert René“, der die Rechte an den Asterix-Comics hält, hat im Streit um die Nutzung des Namens „Obelix“ als Waffenmarke einen Etappensieg vor dem Gericht der Europäischen Union erzielt. Das Gericht in Luxemburg hob eine frühere Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf und ordnete eine erneute Prüfung an. Hintergrund ist ein Rechtsstreit mit einem polnischen Rüstungsunternehmen, das die Wortmarke „Obelix“ für Waffen und Munition hat eintragen lassen.
Markenrechtlicher Konflikt zwischen Comic und Rüstung
Der große Gallier Obelix ist neben seinem besten Freund Asterix eine der Hauptfiguren des Kult-Comics, den René Goscinny und Albert Uderzo 1959 gemeinsam schufen. Der Verlag besitzt seit 1998 die Marke „Obelix“ für Waren wie Bücher, Kleidung und Spiele. Im Jahr 2022 trug das EUIPO die Wortmarke jedoch auch für Waffen und Munition eines polnischen Unternehmens ein. Der Verlag legte daraufhin Widerspruch ein und beantragte die Nichtigerklärung der neueren Marke. Er argumentierte, dass das Rüstungsunternehmen die Bekanntheit und das Ansehen der älteren Marke ausnutze und deren Ruf schädigen könne. Zudem spiele die Firma auf die „Unbesiegbarkeit und übermenschliche Stärke“ der Comicfigur an.
EUIPO lehnte Antrag ab – Gericht korrigiert
Das EUIPO wies den Antrag des Verlags zurück. Die Behörde argumentierte, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Nur wenn eine Marke hinreichend bekannt ist, greift ein erweiterter Markenschutz. Andernfalls liegt selbst bei identischen Marken keine Verletzung vor, wenn sie für völlig unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gelten – wie hier Comics und Waffen. Zudem bezweifelte das Amt, dass Waffenkäufer die Eigenschaften der Waffen gedanklich mit der Comicfigur in Verbindung bringen würden.
Das EU-Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Analyse des EUIPO unvollständig und fehlerhaft gewesen sei. Die Behörde habe bestimmte Belege für die Bekanntheit der Marke nicht korrekt gewürdigt. Zudem habe sie Beweismittel nicht berücksichtigen dürfen, in denen das Zeichen gemeinsam mit der Marke „Asterix“ verwendet wurde. Auch die Verbindung zwischen den beiden Marken sei nicht ausreichend beachtet worden. Das Gericht verwies den Fall nun zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurück. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.



