Sachgrundlos befristet: Wann ein zweiter Vertrag erlaubt ist
Sachgrundlos befristet: Zweiter Vertrag oft unzulässig

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine zweite sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber in der Regel unzulässig ist – selbst wenn zwischen den Verträgen eine kurze Pause liegt. Das Urteil (Az.: 12 Ca 2975/25) wurde von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht und betrifft einen Fall aus der Kinobranche.

Der Fall: Zwei befristete Verträge hintereinander

Ein Kinobetreiber schloss mit einem Mitarbeiter zunächst einen einjährigen befristeten Vertrag als Filmvorführer. Kurz nach dessen Ablauf folgte ein zweiter befristeter Vertrag ohne Angabe eines Sachgrundes, der wenige Tage später begann und eine Tätigkeit im Marketing vorsah. Tatsächlich erledigte der Mitarbeiter jedoch weiterhin auch Aufgaben als Filmvorführer und im Servicebereich. Der Arbeitnehmer hielt die zweite Befristung für unwirksam und klagte auf Entfristung.

Gericht: Verstoß gegen gesetzliches Verbot

Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die zweite Befristung gegen das gesetzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber verstieß. Die kurze Unterbrechung von wenigen Tagen sowie die ähnlichen Tätigkeiten (Filmvorführer und Service) sprachen gegen eine Ausnahme.

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Ausnahmen nur in besonderen Fällen

Eine Ausnahme vom Verbot kommt nur in Betracht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, nur von kurzer Dauer war oder die Tätigkeiten völlig unterschiedlich sind. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine dieser Ausnahmen als gegeben an. Arbeitgeber sollten daher bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen Vorsicht walten lassen und im Zweifel einen Sachgrund für die Befristung angeben.

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