Taxifahrer verliert 100.000 Euro trotz eingestellter Ermittlungen
Bei einer Hausdurchsuchung wegen mutmaßlicher Drogenkriminalität entdeckte das Landeskriminalamt (LKA) in der Wohnung eines Taxifahrers mehr als 100.000 Euro in bar. Die Scheine waren in verschiedener Stückelung über die gesamte Wohnung verteilt – in Tüten, Geldbörsen, Kartons und teilweise lose abgelegt. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden: Der Mann bekommt das Geld nicht zurück, obwohl die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn bereits eingestellt wurden.
Rechtliche Trennung von Strafverfahren und Eigentumsfrage
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass rechtlich gesehen Strafverfahren und die Frage des Eigentums zwei vollständig getrennte Verfahren darstellen. Obwohl keine Anklage wegen Drogenkriminalität mehr verfolgt wird, behält das LKA den Betrag ein, da massive Zweifel am rechtmäßigen Eigentum des Taxifahrers bestehen.
Der Mann konnte die Herkunft der großen Bargeldsumme nicht schlüssig nachweisen. Auch einen plausiblen Verwendungszweck für das Geld konnte er dem Gericht nicht erklären. Zudem verfügt er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes regelmäßiges Einkommen, was die Zweifel an seiner Eigentümerschaft weiter verstärkte.
Fehlende Nachweise und ungewöhnliche Aufbewahrung
Der Taxifahrer legte keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Barschaft vor, die deren rechtmäßigen Erwerb belegen könnten. Für das Gericht blieb zudem unverständlich, warum er die erhebliche Summe nicht auf ein Bankkonto eingezahlt hatte, sondern sie stattdessen in bar in seiner Wohnung aufbewahrte.
Die Richter gingen daher davon aus, dass der Taxifahrer nicht der rechtmäßige Eigentümer des Geldes ist. Diese Entscheidung unterstreicht, dass selbst bei eingestellten Ermittlungen die Beweislast für die rechtmäßige Herkunft von beschlagnahmtem Bargeld beim Betroffenen liegt.



