Bürgermeister-Kandidat prozessiert gegen Stadt Schwerin vor Verfassungsgericht
Der Schweriner Oberbürgermeister-Kandidat Lars Schubert hat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der unabhängige Einzelbewerber mit FDP-Mitgliedschaft befindet sich in einem jahrelangen Rechtsstreit mit der Landeshauptstadt Schwerin, die er bei der Wahl am 12. April als einer von sieben Kandidaten regieren möchte.
Jahrelanger Konflikt um jüdischen Schwiegervater
Im Zentrum des Konflikts steht der Fall von Schuberts Schwiegervater, einem jüdischen Kontingentflüchtling, der seit Jahren mit Wohnsitzbeschränkung in Schwerin lebte. Als der Mann 2015 unheilbar erkrankte, wollte er seine verbleibende Lebenszeit in der Nähe seiner einzigen Tochter in Niedersachsen verbringen. Schubert wurde von ihm beauftragt, die erforderliche Aufhebung der Wohnsitzauflage zu unterstützen.
Die Stadt Schwerin leitete jedoch ein langwieriges Verfahren ein, das die Beteiligung der niedersächsischen Zuzugsgemeinde erforderte. Schubert machte geltend, dass nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 zunächst eigenständig zu prüfen sei, ob die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage im konkreten Fall noch verhältnismäßig ist.
Monatelange Verzögerungen mit schwerwiegenden Folgen
Die Stadtverwaltung hielt an ihrer Position fest. Erst unter erheblichem Druck auf die beteiligten Kommunen und das Innenministerium wurde der Umzug schließlich ermöglicht. „Das verzögernde Handeln der Stadt hat meinem Schwiegervater Monate mit den letzten Resten an Lebensqualität genommen“, erklärt Schubert. Er sieht in diesem Vorgehen eine erhebliche Verletzung der grundrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz.
Nach dem Tod seines Schwiegervaters Ende 2018 befasste sich Schubert 2019 erneut mit der Verwaltungspraxis. Dabei ergaben sich Hinweise, dass die Stadt ihre Vorgehensweise gegenüber älteren jüdischen Zuwanderern nicht geändert hatte. Vor diesem Hintergrund entschied er sich 2020, die Frage einer möglichen Amtspflichtverletzung im Wege einer Amtshaftungsklage gerichtlich klären zu lassen.
Rechtsweg bis zum Oberlandesgericht
Der Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmer zog bis vor das Oberlandesgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock. Die Richter folgten zwar nicht der Argumentation der Stadt, wonach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den konkreten Fall nicht anwendbar gewesen sei. Dennoch wurde die Klage im Frühjahr 2025 aus zivilrechtlichen Gründen abgewiesen, insbesondere im Hinblick auf Haftungsvoraussetzungen und Schadensdarlegung.
Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Rostock ohne Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels zurück. Eine Anhörungsrüge wurde am 15. Januar 2026 mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit des klägerischen Vortrags zurückgewiesen.
Verfassungsbeschwerde als letzter Schritt
Der 56-jährige Schubert legte nun fristgerecht Verfassungsbeschwerde ein. „Wenn höchstrichterliche Maßstäbe die Gesetzesanwendung konkretisieren, dann darf das Verwaltungshandeln nicht durch widersprechende interne Vorschriften unterlaufen werden“, argumentiert der OB-Kandidat, der sich bereits 2002 für das Amt des Rathauschefs beworben hatte.
Schubert betont: „Rechtsstaatlichkeit beginnt nicht erst in Karlsruhe – sondern im täglichen Umgang mit dem Bürger.“ Sollte er bei der Wahl am 12. April erfolgreich sein, würde er als Oberbürgermeister gegen seine eigene Verwaltung prozessieren müssen – eine außergewöhnliche Situation in der deutschen Kommunalpolitik.
Der Fall zeigt grundsätzliche Fragen der Verwaltungspraxis auf und wirft ein Schlaglicht auf das Spannungsverhältnis zwischen behördlichem Handeln und individuellen Grundrechten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird mit Spannung erwartet, nicht zuletzt wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Kommunen.



