Verwaltungsgerichtshof erlaubt Höcke-Auftritte in Bayern trotz neuer Gemeindeordnung
VGH erlaubt Höcke-Auftritte in Bayern trotz Gemeindeordnung

Verwaltungsgerichtshof erlaubt Höcke-Auftritte in Bayern trotz neuer Gemeindeordnung

In einem Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München zwei geplante Auftritte von Thüringens AfD-Chef Björn Höcke am Wochenende für zulässig erklärt. Die Entscheidung betrifft Wahlkampfveranstaltungen in der Gemeinde Seybothenreuth im Landkreis Bayreuth und der Stadt Lindenberg im Allgäu, die beide versucht hatten, Höcke die Reden in ihren öffentlichen Hallen zu untersagen. Die VGH-Entscheidung ist unanfechtbar und stellt einen wichtigen Präzedenzfall in der aktuellen Debatte um Meinungsfreiheit und kommunale Regelungen dar.

Unterschiedliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

Zuvor hatten zwei Verwaltungsgerichte bei Eilentscheidungen unterschiedlich über die Zulässigkeit der Auftritte befunden. Die Verwaltungsrichter in Bayreuth bestätigten das von der Gemeinde Seybothenreuth verhängte Redeverbot, während die für Lindenberg zuständigen Augsburger Richter es ablehnten. Diese Divergenz unterstreicht die rechtliche Komplexität des Falls und führte zur endgültigen Klärung durch den höheren Verwaltungsgerichtshof.

Hintergrund des Streits um die Höcke-Rede

Der Streit um die Höcke-Rede entzündete sich vor allem an zwei Faktoren: Zum einen ist der AfD-Politiker zweimal wegen der Verwendung einer Naziparole rechtskräftig verurteilt worden. Zum anderen hat die bayerische Gemeindeordnung seit wenigen Wochen eine neue Vorschrift, wonach die Nutzung von öffentlichen Räumen dann versagt werden kann, wenn bei einer Veranstaltung „Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten“ seien. Diese Regelung sollte Kommunen mehr Handlungsspielraum geben, um extremistische Inhalte in ihren Einrichtungen zu unterbinden.

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Rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofs

Nach Ansicht des VGH sind allerdings auch mit Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit solche Inhalte zu erwarten. Die Kommunen hätten dies in den Verfahren auch nicht ausreichend dargelegt, teilte der VGH mit. Die Richter betonten, dass somit die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe, solange keine konkreten und hinreichend belegten Anhaltspunkte für strafbare oder verfassungsfeindliche Äußerungen vorliegen. Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde, die für Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Deutschland gelten muss.

Auswirkungen auf den Kommunalwahlkampf

Die VGH-Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf den laufenden Kommunalwahlkampf in Bayern. Sie signalisiert, dass selbst bei umstrittenen Persönlichkeiten wie Höcke ein pauschales Redeverbot ohne konkrete Anhaltspunkte für strafbare Inhalte rechtlich nicht haltbar ist. Dies könnte weitere ähnliche Fälle in anderen bayerischen Gemeinden beeinflussen und die Debatte über den Umgang mit extremistischen Tendenzen im Wahlkampf neu entfachen. Die AfD dürfte die Entscheidung als Erfolg für ihre Kampagne werten, während Kritiker die Wirksamkeit der neuen Gemeindeordnung in Frage stellen könnten.

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