Abschiebungsbescheid trotz Schutzstatus: Der Fall der afghanischen Schülerin Asma in der Uckermark
Abschiebungsbescheid trotz Schutzstatus: Fall Asma in Uckermark

Abschiebungsbescheid trotz Schutzstatus: Der Fall der afghanischen Schülerin Asma in der Uckermark

In der brandenburgischen Uckermark sorgt der Fall der 19-jährigen Asma Qalandari für Aufsehen. Die junge Afghanin erhielt einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf), der sie aufforderte, innerhalb einer Woche Deutschland zu verlassen – obwohl sie in Griechenland bereits einen anerkannten Schutzstatus besitzt. Dieser Bescheid hätte bedeutet, dass die Schülerin aus ihrer Familie gerissen worden wäre, die seit etwa fünf Jahren in Templin lebt.

Intervention des brandenburgischen Innenministers

Nachdem der Nordkurier über den abgelehnten Asylantrag und die drohende Abschiebung berichtet hatte, griff Brandenburgs Innenminister René Wilke (SPD) persönlich ein. Ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte, dass der Minister umgehend eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark eingeholt habe. Das Ministerium stellte klar: „Eine Abschiebung von Frau Qalandari nach Griechenland, wo ein Schutzstatus für sie besteht, ist derzeit nicht geplant.“

Die Ausländerbehörde des Landkreises Uckermark kam zu der Einschätzung, dass die 19-Jährige „nicht vollziehbar ausreisepflichtig“ sei. Daher wurde sie auch nicht der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) des Landes Brandenburg gemeldet, die für Rückführungen zuständig ist. Der Sprecher betonte: „Einen Rückführungstermin oder dahingehende Planungen gibt es daher auch nicht.“

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Wie konnte es zu diesem Bescheid kommen?

Die zentrale Frage bleibt: Warum erhielt Asma Qalandari überhaupt einen so eindeutig formulierten Abschiebungsbescheid, der lediglich eine Widerspruchsfrist aufführte? Das Innenministerium verwies in dieser Angelegenheit auf das Bamf. Von dort gab es auf Anfrage des Nordkurier eine knappe Antwort: Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne keine Auskunft zu Einzelfällen im Asylverfahren gegeben werden.

Eine Sprecherin des Bamf verwies auf das Dublin-Verfahren, das in diesem Fall zur Anwendung kommt. Dieses Verfahren dient dazu, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedsstaat zu bestimmen. In der Regel ist dies der EU-Staat, in dem Antragsteller erstmals den Boden der EU betreten. Für Asma Qalandari und ihre Familie war dies Griechenland.

Der Weg der Familie nach Deutschland

Die Familie floh aus Afghanistan über die Türkei nach Griechenland und verbrachte drei Jahre im berüchtigten Flüchtlingslager Moria. Vor fünf Jahren machten sie sich auf eigene Faust auf den Weg nach Deutschland und ließen sich schließlich in Templin nieder. Die Sprecherin des Bamf erklärte weiter: „Falls bereits in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz erteilt wurde, ist ein weiterer Asylantrag in Deutschland unzulässig, wobei die Abschiebung in den Mitgliedstaat erfolgt, der Schutz gewährt hat.“

Der Vollzug solcher Entscheidungen obliegt jedoch den örtlichen Ausländerbehörden – in diesem Fall jener des Landkreises Uckermark. Diese Behörde gelangte zu einer anderen Einschätzung als das Bamf und sah die 19-Jährige nicht als ausreisepflichtig an.

Proteste und Unterstützung für die Familie

Unterstützer der Familie protestierten gegen den Abschiebungsbescheid, den sie für unverhältnismäßig hielten. Sie argumentierten, dass die Trennung der Schülerin von ihrer Familie, die seit Jahren in Templin lebt, eine besondere Härte darstellen würde. Der Sprecher des Innenministeriums schränkte zudem ein, dass selbst wenn der Vorgang an die ZABH gemeldet worden wäre, diese sämtliche „aufenthaltsbeendungsrelevanten“ Umstände des Einzelfalls eigenständig und umfassend geprüft hätte.

Dazu gehöre ausdrücklich die Berücksichtigung familiärer Bindungen, integrationsbezogener Aspekte sowie etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse. Dies kann als Hinweis verstanden werden, dass im Fall von Asma Qalandari im Ernstfall noch mehrere Gründe gegen eine tatsächliche Abschiebung gesprochen hätten.

Der Fall zeigt die komplexen Herausforderungen im deutschen Asylsystem, insbesondere bei der Anwendung des Dublin-Verfahrens und der Abwägung zwischen formellen Zuständigkeiten und humanitären Erwägungen im Einzelfall.

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