Gerichtsurteil: AfD-Mitgliedschaft allein kein Grund für Waffenentzug
Das Verwaltungsgericht Gera hat in einem bedeutenden Urteil entschieden, dass die Mitgliedschaft in der AfD für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Entzug von Waffenbesitz darstellt. Damit gab das Gericht Klagen von vier AfD-Mitgliedern statt, die sich gegen Entscheidungen von Waffenbehörden gewandt hatten.
Hintergrund der waffenrechtlichen Verfahren
In den zugrunde liegenden Fällen hatten Waffenbehörden mehrerer Landkreise sowie einer kreisfreien Stadt waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen oder deren Erteilung abgelehnt. Als Grundlage diente das Waffengesetz, wonach Personen in der Regel als unzuverlässig gelten, wenn sie Mitglied einer Vereinigung sind oder waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.
Die Behörden stützten sich dabei auf Einschätzungen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz, das den Thüringer AfD-Landesverband als erwiesen rechtsextremistisch einstuft. Nach Ansicht des Gerichts steht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Landesverband gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und dabei eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ einnehme.
Hohe Hürden für Eingriffe in Parteirechte
Das Gericht betonte, dass die pauschale Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allein aufgrund der Parteimitgliedschaft einen erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien darstellt. Für die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ reiche es nicht aus, einzelne Äußerungen von Funktionären zusammenzustellen, wenn diese weder repräsentativ seien noch in ihrer Gesamtheit den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch erreichten.
Die Kammer konnte im Falle des AfD-Landesverbands Thüringen die Voraussetzungen für eine solche Haltung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die vom Verfassungsschutz herangezogenen 37 Äußerungen von AfD-Funktionären aus einem Zeitraum von rund neun Jahren genügten dafür nicht, da die Zitate in Inhalt, Kontext und Qualität zu heterogen seien.
Rechtskräftigkeit und Berufungsmöglichkeit
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung am Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Dies bedeutet, dass die endgültige Klärung dieser waffenrechtlichen Frage noch aussteht und möglicherweise in einer höheren Instanz weiterverfolgt wird.
Das Urteil unterstreicht die hohen rechtlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um in das Grundrecht auf Waffenbesitz und die Parteirechte einzugreifen. Es zeigt, dass pauschale Maßnahmen ohne konkrete individuelle Prüfung vor Gericht kaum Bestand haben können.



