Gerichtsurteil: AfD-Mitgliedschaft allein kein Grund für Waffenentzug
AfD-Mitgliedschaft reicht nicht für Waffenentzug

AfD-Mitgliedschaft allein reicht nicht für Waffenentzug

Das Verwaltungsgericht Gera hat in einem bedeutenden Urteil entschieden, dass die Mitgliedschaft in der AfD für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Entzug von Waffenbesitz darstellt. Das Gericht gab damit Klagen von vier AfD-Mitgliedern statt, die sich gegen Entscheidungen von Waffenbehörden gewandt hatten.

Hintergrund der waffenrechtlichen Verfahren

In den konkreten Fällen hatten Waffenbehörden mehrerer Landkreise sowie einer kreisfreien Stadt waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen oder deren Erteilung abgelehnt. Als Grundlage diente das Waffengesetz, wonach Personen in der Regel als unzuverlässig gelten, wenn sie Mitglied einer Vereinigung sind oder waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.

Die Behörden beriefen sich dabei auf Einschätzungen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz, das den Thüringer AfD-Landesverband als erwiesen rechtsextremistisch einstuft. Nach Ansicht des Gerichts steht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Landesverband gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme.

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Hohe Hürden für Eingriffe in Parteirechte

Die pauschale Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allein aufgrund der Parteimitgliedschaft stellt einen erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien dar. Für die Annahme einer kämpferisch-aggressiven Haltung reiche es nicht aus, einzelne Äußerungen von Funktionären zusammenzustellen, wenn diese weder repräsentativ seien noch in ihrer Gesamtheit den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch erreichten.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Haltung konnte die Kammer im Falle des AfD-Landesverbands Thüringen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die vom Verfassungsschutz herangezogenen 37 Äußerungen von AfD-Funktionären aus einem Zeitraum von rund neun Jahren genügten dafür nicht. Die Zitate seien in Inhalt, Kontext und Qualität zu heterogen.

Rechtskräftigkeit und Berufungsmöglichkeit

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung am Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Damit bleibt die Möglichkeit einer weiteren juristischen Auseinandersetzung offen.

Das Urteil unterstreicht die hohen Hürden, die für Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Parteirechte bestehen. Es betont, dass pauschale Maßnahmen ohne individuelle Prüfung nicht zulässig sind, selbst wenn Sicherheitsbehörden Bedenken äußern.

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