AfD entgeht vorläufig der Einstufung als gesichert rechtsextremistisch
Die Alternative für Deutschland (AfD) hat vor dem Verwaltungsgericht Köln einen vorläufigen Erfolg errungen. Das Gericht hat die Einstufung der Partei als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst aufgehoben. Allerdings betont das Urteil ausdrücklich, dass es sich keineswegs um einen Persilschein für die AfD handelt, sondern vielmehr um eine rechtliche Grenzentscheidung.
Komplexe rechtliche Prüfung mit Fokus auf Menschenwürde
Im Zentrum der gerichtlichen Prüfung stand die Frage, ob Gewissheit darüber besteht, dass die AfD-Bundespartei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht Köln konzentrierte sich dabei ausschließlich auf das Element der Menschenwürde, da das Bundesamt der AfD keine demokratie- oder rechtsstaatsfeindlichen Bestrebungen unterstellt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass zwei konkrete Forderungen im AfD-Bundestagswahlprogramm die Religionsfreiheit in menschenwürdeverletzender Weise einschränken würden: das geplante Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese Positionen begründeten laut Richter den „starken Verdacht“, dass die AfD Muslime als Bürger zweiter Klasse behandeln würde.
Dieser Verdacht werde durch zahlreiche abwertende Aussagen hochrangiger AfD-Politiker über Muslime verstärkt, etwa wenn Parteichefin Alice Weidel den Islam pauschal als „repressive Kultur“ bezeichnet. Dennoch gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass eine Gesamtschau aller Argumente keine Gewissheit darüber erbringe, dass diese menschenwürdefeindlichen Positionen die Grundtendenz der gesamten Partei bestimmen.
OVG Münster als nächste Instanz mit offenem Ausgang
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln kann das Bundesamt für Verfassungsschutz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen, was allgemein erwartet wird. Das Verfahren in Münster wird aufgrund der umfangreichen Aktenlage – bereits über 7000 Seiten – voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht könnte zu einer anderen Bewertung gelangen, da das Kölner Gericht selbst einen „starken Verdacht“ für eine gesichert extremistische Bestrebung feststellte. Zudem kann das Bundesamt neue Beweise nachreichen, darunter auch bisher zurückgehaltene geheimdienstliche Erkenntnisse zum Schutz von Informanten.
Parallel zum Eilverfahren läuft das Hauptsache-Verfahren, das ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln beginnt und voraussichtlich eine öffentliche mündliche Verhandlung umfassen wird. Insgesamt dürfte der Rechtsstreit um die Einstufung der AfD noch mehrere Jahre andauern, mit der Möglichkeit einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Keine unmittelbaren Auswirkungen auf Parteiverbotsfrage
Die aktuelle Entscheidung hat keine direkten Konsequenzen für ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Diese beiden Verfahren sind rechtlich vollständig voneinander getrennt, auch wenn die Maßstäbe ähnlich sind. Entscheidungen würden von unterschiedlichen Gerichten getroffen: Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Einstufung durch den Verfassungsschutz urteilt, wäre ein Parteiverbot ausschließlich Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Derzeit existiert kein laufendes Verbotsverfahren, da ein solcher Antrag nur von Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat gestellt werden kann. Die CDU/CSU hat sich zuletzt deutlich gegen eine Antragsstellung ausgesprochen, was eine ausreichende Mehrheit aktuell unwahrscheinlich macht. Die AfD bleibt indes als „extremistischer Verdachtsfall“ eingestuft und darf weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden.
Die komplexe rechtliche Lage verdeutlicht, dass die Frage nach dem Umgang mit der AfD sowohl juristisch als auch politisch noch lange nicht abschließend geklärt ist. Die kommenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte werden dabei richtungsweisend sein für die weitere Entwicklung dieser kontroversen Partei im deutschen Parteiensystem.



