Berliner Gericht weist AfD-Klage ab: Auskunftspflicht zu Wahlkampf-Werbung
Die Alternative für Deutschland (AfD) muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit umfassende Informationen über ihre Werbeauftritte in sozialen Medien während des Bundestagswahlkampfes 2021 offenlegen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage der Partei abgewiesen und damit den Weg für eine vollständige Aufklärung der datengetriebenen Wahlkampfstrategien freigemacht.
Rechtliche Grundlage der Auskunftspflicht
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass die AfD nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet sei, der Datenschutzbehörde die geforderten Angaben zu liefern. Zur umfassenden Aufklärung der Datenverarbeitung beim sogenannten political targeting – der individualisierten Ansprache von Wählern in sozialen Medien – seien detaillierte Informationen unerlässlich. Das Gericht verwies dabei auf die besondere Bedeutung transparenter Datenverarbeitung im demokratischen Wahlprozess.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann von der AfD noch angefochten werden. Sollte die Entscheidung Bestand haben, könnte sie wegweisend für die Kontrolle datengetriebener Wahlkampfführung in Deutschland werden.
Auslöser: Beschwerde über gezielte Facebook-Werbung
Den Anstoß für das Verfahren gab eine konkrete Beschwerde eines Bürgers, dem während des Bundestagswahlkampfes 2021 ein Werbespot der AfD auf der Plattform Facebook angezeigt worden war. Der Betroffene wandte sich an die Berliner Datenschutzbeauftragte mit dem Vorwurf, die Partei habe für die Verbreitung der Werbung unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde die Werbung ausschließlich Männern im Alter zwischen 11 und 48 Jahren mit deklariertem Interesse an der FDP ausgespielt. Diese gezielte Ansprache spezifischer Bevölkerungsgruppen warf grundsätzliche Fragen zur Rechtmäßigkeit der Datenverwendung im politischen Kontext auf.
Umfang der geforderten Informationen
Die Datenschutzbeauftragte forderte daraufhin von der AfD unter anderem:
- Vollständige Auswertungen der Werbekampagne
- Detaillierte Abrechnungsunterlagen zu den Facebook-Anzeigen
- Informationen darüber, ob 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet wurden
- Angaben zu den verwendeten Zielgruppenkriterien
Die AfD beantwortete lediglich einen Teil dieser Anfragen und lehnte weitere Auskünfte mit der Begründung ab, es handele sich um eine „uferlose Ausforschung“, die in die geschützte Parteienfreiheit eingreife. Die Partei argumentierte, die Forderungen der Behörde gingen über das rechtlich Zulässige hinaus und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre politische Arbeit dar.
Gerichtliche Bewertung der AfD-Argumentation
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter verwiesen darauf, dass die Datenschutzbeauftragte damals von allen in Berlin ansässigen Parteien vergleichbare Informationen angefordert hatte. Es handele sich somit nicht um eine gezielte Maßnahme gegen die AfD, sondern um eine allgemeine Überprüfung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben im politischen Bereich.
Das Gericht betonte zudem, dass die Transparenzpflichten der DSGVO auch für politische Parteien gelten und diese nicht pauschal mit Verweis auf die Parteienfreiheit umgangen werden könnten. Besonders bei der Nutzung personenbezogener Daten für politische Werbung seien hohe Transparenzstandards geboten, um die informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu wahren.
Die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts markiert einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Datenschutzaufsicht im politischen Raum. Sie unterstreicht, dass auch im digitalen Wahlkampf die Grundsätze des Datenschutzes uneingeschränkt gelten und politische Akteure für ihre Datenverarbeitungspraktiken Rechenschaft ablegen müssen.



